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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 33.

Mark aber/ bei der daselbst hergebrachten Gewohnheit, und beschrie-benen HofeS-Rechte fernerhin verbleibe, dergestalt und also, daß imHerzogthum Eleve und Fürstenlhum Moers die jedesmalige Haupt-Pachter, von denenjenigen Renteicn und Schlütereien, woruntersolche Hofesrührige Güter sortircn, und nach den Anschlägen denen-sclben beigelegt sind, als Lathen-Richter mit dem Erblathen, die alSAssessores von jeher den Lathen-Richtern beigeordnet gewesen, di«Lathen-Gerichte ausmachen, in Ansehung der Grafschaft Mark es aberin Ansehung des Hofes-Gerichte, bei der bisherigen Verfassung undEinrichtung verbleiben, und diese Lathen - und Hofes - Gerichte, alleGewinnungen und Behündigungen vor sich ziehen, die Briefe darüberertheilen, die gewöhnlichen Laudemien-Gelder, Pachte, Zinsen undübrige Praestationen, wie solche sonst Namen haben mögen, erheben,und überall solchergestalt die llura des Dominii directi in Unsermhöchsten Namen, den introducirtrn Rechten und bekannten alten Ob-servantz gemäß, zu exerciren befugt sein sollen, als wozu selbige hier-durch besonders authoristret werden, und allen Land- und andernGerichte» hicmit inhibirt wird, sich keincsweges davon zu mcliren,oder sich der nur beschriebenen Actuum, in mindesten anzumaßen.Dabei

ist.

festgestellt wird, daß dieses obbeschriebener maßen cvnstituirte Lathen-und Hofes - Gerichte quoad officialia lediglich der Krieges - und Do-maincn - Eammcr zu Eleve und Krieges- und Domaincn'-Cammcr-Deputation zu Hamm, subordiniert bleiben, und bei dencnselbcn, insofern es die Verwaltung des Amtes concerniret, oder daß sie darin«xcediret, die Leibgewinns - Träger wider das Herkommen, bei Erle-gung der Leibgcwinns- oder BehäNdiguNgs - Jurium beschweret, unddiese sonst unnütze Weitläufigkeiten und Difficultate» verursacht haben,nur allein in Anspruch genommen werden können und dürfen.

Dahingegen gedachte Krieges - und Domainen-Cammer und Cam-mer-DeputatioN, besonders aber die Departements-Räthe, bei Berei-fungen der Rent- und Schlütereien dahin zu sehen haben, daß dieLathen- und Hofes - Gerichte in allen Stücken legaliter verfahren,Unsers höchste Interesse aufs beste wahrnehmen, Berdunkelungen, soviel an ihnen ist, zu verhindern suchen, zu dem Ende ordentliche unddeutliche BehaNdigungs-Protükolle abhalten, auch, was sonst bei ihnenvorgehet, jedesmal treulich rcgistriren und besonders die Hände undLeiber in das Erbgewinns-Register mit aller Genauigkeit eintragenund verrichten. Damit aber

M.

die Actus dieser Lathen - und Hofes-Gerichte um so mehr stdemhaben, und solche um so zuverlässiger in ihren Amtsverrichtungen zuWerke gehen, Und man versichert sei, daß sie der Erwartung des