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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 33. j

Beilage 33. j

Jurisdictions-Reglement wie es in Ansehung der Königlichen >!Lathen - Hvbs - Cves - und Leibgewinns - Güter in dem ;Herzogthum Eleve, Fürstenthum Meurs, und Grafschaft iMark gehalten werden und die Land- Jurisdictions- undLathen - Gerichte, dabey verfahren sollen. De Dato Berlin, I;den 20. December 1779. |

Wir Friedrich von Gottes Gnaden, König von Preu-ßen rc. u. Thun kund und fügen hiemit zu wissen: Nachdem seit !einiger Zeit, in Ansehung Unserer, in dem Herzogthum Ceeve, Für- !stcnthum Meurs und Grafschaft Mark, vorhandenen sogenanntenLeibgcwinns- Hobs- Coes- und Lathen - Güter, bei derselben Ver-pfändungen und Veräußerungen, auch wenn darüber Prozeß einstan-den, zwischen den Land-Gerichten und den Haupt-Pächtern, als an-gestellten Lathen - Richtern verschiedene Jurisdictions - Streitigkeitenobgewaltet, Und durch dergleichen OoIIisiones aber, auf der einenSeite Unser höchstes Interesse nicht anders als gefährdet worden, unddaraus Verdunkelungen entstehen müßen, dahingegen auf der andern ,Seite aber, der Lauf des Rechts gehemmt worden. So haben wir,um dergleichen Jnconvcnienzicn vorzubeugen, und auch zu Aufhelfunzsonstiger, bei Behandlung der, aus obbeschriebcnen Gütern, fließende»Rcvcnücs sich eingcschlichcnen Mißbräuche, und damit darunter einebessere Ordnung erhalten werde, ein ganz bestimmtes Jurisdictions-Kegleinent, wie die Land - Jurisdictions- Lathen - und Hobs-Gerichte,bey vorbeschriebenen Gütern zu Verfahren haben, zu entwerfen »i,Gnaden befohlen. si

Wir verordnen und setzen demnach Mit Aufhebung aller der in- [tu!tu jurisdictionis vorhin emanirten Verordnungen hierdurch fest,daß

I.

Weil nach der uralten, schon durch des Herzogs Wilhelm zuCleve Verordnung vom I3ten Octobris >556 bestätigten Verfassungin dortiger Provinz für sich allein bestehende sogenannte Lathen-Gerichte angeordnet gewesen, vor welchen nach der Amts-Ordnungdes Herzogs Adolph, vom Jahre 1431. und der eben gedachten Ver-ordnung des Herzogs Wilhelm und den, diesen beigefügten Articuln,wie au», so weit diese nicht hinreichen, Nach den beschriebenen Lathen-Rechten des Bischofs-Hofes zu Xanten nicht nur alle die Bchändi-gungen vorgenommen, Und die Jura des Dominii directi rcspiciret,sondern auch diese Güter realiter afsicirendc Contracte angefertigetworden, es auch fürs künftige in Unserm Herzogthum Cleve undFürstenthum Mccrs, bei dieser alten Einrichtung, in Unserer Grafschaft