Druckschrift 
Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
89
Einzelbild herunterladen
 

89

Beilage 27.

fundiret, pad'rel, und in perpetuum verstattet, auch von etlichenhundert Jahren bisher» in vhnverändcrten ruhigen 8tatu et publicoexercitio beschirmet blieben in modis ct terminis wie folgt. Daßzeitlicher Herr Erbhofgerichtßherr zu Pentling über Pentlings Hofs-rechtc Leute, und Güter frey Geboth, Verboth, Citation, civilemactionem personalium et realiimi, auch über Schuld und Scheltwör-ter, Schlägerei zwischen Hofspcrsonen, geringe Blutrunstungen, dieBrüchten - Anschläge, Erb- und Eterbfällc, Leibzuchtrgedinge, auchExecutiones-Berordnnngen, durch besondere Hofesfrohnen, oknange-suchet Landesfürstlicher Beamten und Ministern liberum Jurisdictio-nis' Exercitium und darüber perpctuerliclier Landesfürstl. Schutz undSchirm besitzlich hergebracht hat, auch solchen Besitz erb und ewig alsozu behalten, darutnd segnn nach Pentlingschen Hofesgütern Vermögen-heiten die vorbeschriebene Landesfürstl. am Hause Hilbeck.wiederläßigverschriebene Pachte und jährliche Renthen vereinbahret herauszugebenund zu peaestire», auch für das Gerichts Intcric der Stadt undAmts Hamm wegen Abgang, daß ein besonder Pentlings Hofesgerichtexerciret werden möge in Perpetuum verordnet und vermacht demzeitlichen Gerichissrbreibern zum Hamm jahrlichs 2 Scheffel Weizen,welcher zeitliche Schultze Pentling auch also jahrlichs bezahlet.

Es ist auch vom Landeeberrn und Fürsten dem PentlingschenHofesrechte und Hofesleuten folgendes speciale Stalutarium Jus etprivilegium zu ewigen Zeiten gnädig und gnädigst coneediret, undde seculis in seculum annod) vigorosum, daß alle Pentlingsche Hofes-männer, Frauen und Kinder, so im Hofesrecht versterben, von Lan-dessürstl. Sterbgulden befreyct seyn und bleiben, sonsten übrige Unter-thanen sobald verstorben, von jeden Leidinahme ehe es begraben wird,in continenti ein Golbaulden an die Rentmeisterci Amts Hamm ge-gcven werden muß, sonsten der Landesherr und Fürst des verstorbenenErbe ist. Alle Hofsntänner und Verwitlibte müssen jährlich» einmahlauf St. Pantaleonslag auf Schnitzen Hof Pentling persönlich ersä)ei-nen, zu vernehmen, ganzen Jahrcöversälligkeiten, wann ein Kindim Hofesrecht ehelich gebühren zu benahmsen, und ins Hofesrecht ein-zuschreiben, die Aetates bis zu 16 und 18 Jahren zu protocolliren,dann den Tornischen Anschlag zu beobachten, wann erwachsene Kinderausbestattet werden, den Freibrief bedingen und ablösen müßen.Wann ein Hofesmann verstorben, gebühret dem Erbhofsherrn, nächstdem besten Pferd selbiges abholen oder sich Prelium zahlen lassen.Wan keinen ehelichen Sohn hinterläßet, so erbet das Heergeweide desVerstorbenen nächster Agnatus, so im Pentlingschen Hosesgeridite zufinden, .usque ad tertium, quartum ct quintum gradiim agnationis,sonsten erbet der Erbhofgerlchtsherr des Verstorbenen Heergeweidet>ad> ganz Amt Hamms Gewohnheit, und wan schon verstorbenerHofsman leiblichen Vater oder Bruder oder sonsten proximiorem