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Beilage 27.
Wann Hofesmann oder Hofesfrau verstirbt mutz Schnitze Pent-ling und Hofcsfrohnc Aufsehens haben, daß keine neue Einbestattunggeschehe, bis neuer Man oder Krau zuvorn sich beim Schulten unddes Hofgerichtsherrn Mandatario ad l’rotocollum angegeben haben,ob von freien ehelichen Leuten oder von Leibeigenen Eltern gebobren,und mit dem Freibrief versehen sey, darab Copey abzulaugen. Wandie Freiheit bewiesen ist, dann müssen sich vor die Einbestattung imPentlingschcn Hofesrecht einschreiben lassen und sich in Eigenthumbegeben, gegen solche ins Hofesrecht Pentling eingebrachte Freiheit,wird ein Kind ohnentgeltlich freigegeben, und zur Zeit bestattnußmanumittiret, und darüber Freibrief von» Erbhofgcrichtsherrn mit-getheilet.
Bor neu einkommenden Hofsman oder HofSfraucn Einsch'reibens-Gebühren wird dem Mandatario protocollauri 1 Rthlr,, dem Schultzenzu Pentling 1/2 Rthlr. und dem Hofsgeriebts - Frohncn einen Orths-thalcr entrichtet, damit wird den neuer Hofsman oder Hofsfrau imPentlingschcn Erbpacht-Recht auf Lebenszeit ohne Gewinn und neuerVerpachtung adnrininet und angenommen auf tie im Schultzen Pcnt-lings Hofgericht gehörige Acht Höfe, duirtaxat. Aber auf SchultzenPcntlings Hof Meyer und M>yersche sind mit ihren Kindern zumLeibeigenthum, auch zu verschriebenen jährlichen Pachte» und Dienstendazu auch zum zwölfjährigen Gewinn und neuer Verpachtung obligi-ret, und sind allein von PantaleonS - Geld exiniiret und befrcyer,geben aber Tornischen.
Alle in dieses Hofesrecht gehörige Männer und Frauen, auch alleSöhne und Töchter, wan scchszehn Jahr alt seyn, müßen die Mans-perschncn jahrlichs auf Pantaleonsrag jeder Mann und erwachsenerSohn drei alte Tornischen in gpeeiebrrs oder dafür anderthalb Kopf-stück, jede Frau und erwachsene Tochter zwei Tornischen, oder dafürein Kopfstück dem Erbpacht - und Hofgerichcaherrn bezahlen.
Von folgenden Sechs Hofesgütern, näinlich von Hilgen Hof,Steinhau, Kleinen, Restelman, Rohen und Mircrops Hof zu Tünncnalso von jedem Hof müßen jahrlichs zum Pantaleons - Geld bezahletwerden 26 Pfenninge, aber von Mitirops Hof zu Allen und Oster-nians Hof zu Allen müßen jälnlichs bezahlet werden von jedem Hof5 st üb. zum jährlichen Pfl.chitag auf St. Pantaleonstag gewöhnlichenHofgericht, Wan vorgemelte Tornischen und Pantaleons - Geld bezah-let werden müßen, gibt und "zahlet der Erbpacdt-Geeichrsherr jährlicheine halbe Tonne Koils, die übrige halbe Tonne KoitS zu bezahlenwird durch Schultzen Pentling auf Praesentes und Absentes repar-tiret, und nNissen sowohl allseits als praesens Hofman, als verwii-tible sein, ailpart erlegen.
Und ist dieses Hofgericht von ubralten Jenen zwisdien HerrnGrafen von der Mark und Herrn Abteil St. Panloleons Kloster