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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
90
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so

Beilage 27. 28.

heredem masculum hätte, als der im Hofesrecht befindlicher Remo-tior agnatas ist, so erbet doch Remolior agnatus im Hofesrecht, oderder Erbhofesherr kann also und mag nichts außerm Hofesrecht verabfällenex singulare Jure statuario et privilegio cum publica scientia et pa-tientia sine contradictione semper exercito, observato et estectuato.

Des Verstorbenen Mans oder Hofsfrauen jüngster Sohn, wannAchtzehn Jahren alt ist, erbt das Hofesgut, dergestalt wann schonVater oder Mutter sich im zweiten Ehestand begeben, sich länger nichtals auf das achtzehnte Jahr wieder ins Hofesgut einbestatten mögen,damit vorigen Ehestands jüngster Sohn, wan seines Alters AchtzehnJahren erreichet hat, oder wan kein Sohn ist, die älteste Tochter,wann sechszehn Jahren ihres Alters erreichet hat und tauglich ist, mitSchulten Pentlings Gutachten den Hof anzunehmen denn den Eltern,die Leibzucht noch Hofesvermögen auch mit Schulten und zweien ad-lübirten Hofesmännern Gutachten assigniret, und den rechten Erbenzum Gebrauch angebohrnen Erbpachtrechtes aufgeholfen werden muß,den Hof zu bewohnen und Praestanda zu prästiren. Wann eineHofesfrau verstirbet; So gebühret dem Erbhofherrn das beste Ober-kleid, welches mit 3 alte Tornischen oder mit 13/2 Kopfstück redi-miret unb bezahlet wird. Wan eine Hofesfrau ohne Hinterlassungehelicher Töchter verstirbet, dann erbet das Gerade davon ins Hofes-recht befindliche nächste cognata und wann schon leibliche Mutter oderSchwester hätte, so nicht ins Hofesrecht bestehen, so excludiret re-motior cognata ins Hofesrecht, die außer dem Hofesrecht befundeneProximiores heredes aus vorgemelten Ursachen daß außerm Hofes-recht Pentling an die, so nicht im Pentlingschen Hofeseigenthum be-stehen, nichts verabfället und ausgefolget werde, sondern das Geradenach Amts Hamm Gewohnheit die im Hofesrecht Pentling nächsteBlutsverwantinnen, oder Erbhof-Gerichtsherr Hofes Pentling erbet.In Dorso steht.

Gerechtigkeiten des Hofs Pentling, so den 4. Nov. 1713 zu Pentlingbei abgehaltenem Hofgericht denen versammelten Hofesleuten sichdarnach zu richten publiciret.

Item diese Ordnung und Hofesgerechtigkeit den 18. Julii 1718 demHause Hilbeck denen daselbst versammelten Hofesleuten übermah-len publiciret. __

Beilage 28 .

Lyffgewyns - Rechten des Bischops Hoff tho kanten.

L i b c r 1.

Caput I.

In den Naeme onß licuen Heeren Jhesu Christi, Soe als nie»in den alsden Historien die van werden sijn, jnd van werden gehalden