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Beilage 10 b. 11 ,
56. Item, so jcmandt einige ungcpürliche oder ungewöhnlicheZuschläge oder Bezäunungh thäte so manniche Stacken oder Planken,manniche sünff Marck dem Herren.
Beilage 11.
Churfürstlichcs Dekret vom 3. Juli 1670 wegen der Freigüter.
Friedrich Wilhelm, Churfürst, rc. Thuen kund und fügenunsern Amtleuten, Hogreven, Richtern, Bürgermeistern, Schcffenund Rath, und sonsten unsern gemeinen Dienern und UnterthanenAmtsAltena, und darunter sortirenden Gerichtern hiermit zu wissen.
Nachdem wir zu mehrmahlen und absonderlichen in den Jahren1607 den 11 April, 1610 den 12 März, 1624 den 13 März. UnserenHogräfen und Richtern des Amts Altcna über unsere Freyzüthere zusitzen, zu Cognoscircn, Contracten, Transporten, Verträge und andereHandelungen, zu bestättigen, zu versiegelcn, und sonsten zu verfah-ren, durch Pönal-Rescripta auch offene Placata bei Vermeidung einerStraff von 20 bis zu 5 Goldgulden, ja Unserer Ungnade quch Cassa-tion und Verlust ihrer Diensten alles Ernstes verbothen und inhibiret,unsern Hoch- und Freigraffcn des Amts Altena, Simeon vonDiest, auch im Dato den 7 August 1666 obgedachten Hograffen undRichtern keine Cognition oder Judicatur, weniger Vcrsiegel- Ver-äuffer- und Bersplitterung, über unsere Freygüter zu gestatten, son-dern dieselbe alsofort abzuschaffen, und wie obgemeldt zu inhibircngnädigst befohlen, auch darauf weiter Jnstructivn ertheilet, und dannwir alsolchcn unseren dcsfals ergangenen gnädigsten Rescripten undPlacaten, samt der darauf dem Freygrafen ertheilter Jnstruction,allerdings nachgelebet wissen wollen, immittelst aber vernehmen, obsolle vorgedachten unsern Gnädigsten Verordnungen, in vielen wegenzum Nachtheil und Verdunckelung unserer Freygüter und Apperlinen-tien zuwider gehandelt werden, daß wir dcme also zusehen und esungehindert hingehen zu lassen, gar nicht gemeinet sey»; Und wollendaher« alle und jede obgemeldte, Unsern Verordnungen und ausge-lassenen Edikten zuwider vorgenommene Versiegel- Veräusser- undVersplitterungen unserer Freyzüthere, hiemit cassiiret und aufgehobenhaben, immaffen wir dieselbe hiemit casstrcn und aufheben, diesergestalt, daß solches alles und zwar» auf deren Beamten alleinigeKosten, welche die Versiegel- Veräusser- und Bersplitterung zugestan-den oder verfüget haben, wieder rcdressirel, in vorigen Stand her-gestellet, und was zu versiegelcn und sonsten zu thun ist, durch unserenzeitlichen Freigräfen verrichtet werbe, und uns die fernere Andunghiemit reservircn. Unseren Ambtleuten, Hogräfen, Richteren, Schcf-fen, Notarien und anderen Gerichts - Personen , hiemit nochmahlcn