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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
27
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Beilage 10 b. 27

stille halten und lassen denselben bei sich hergehen und geben ihmegute Worte und fahren alsdan seine Straßen.

47. Item, ein Fuhrmann der über Wcgh kömpt gefahren, dermagh drey Garben gegen dem Stück fordern und die Orthe in demWegb lieggen lassen. Wenn er die Orthe auff das Stück wurffe, oderdie Garben auf sein Boer soll er umb die Brächte und Schaden an-gehalten werden.

48. Item, ein Dieb der einem Manne sein Herstells Nagel ab-ftiehlet und er ihn darüber bekäme, so soll er über das Herstell mitseinem Leibe gehen liggen und stecken seinen eilfften Daumen vor dasStell bis so lange er bei einem Schmidt kömpt und stellet einen an-dern Nagel davor ohne des Fuhrmanns Schaden.

49. Item ein Dieb der Garben stiehlt und ihn darüber kericgt,soll ihn von dem Stück gehen lassen und schlagen ihn dreymal miteinem Klüppel vor die Schienen und ruffen wapen, daß ihn die Nach-barn zu Hülff kummen und bringen den an den Amptmann.

50. Item, ein Dieb der einem die Lünse vor den Wagen herstichlet, dar man ihn over kriegt, soll er seinen eilfften Daumen vordas Rath stechen, bis so lange er bei einem Schmidt kömpt undstellet einen andern davor außer des Fuhrmanns Schaden.

51. Item, der meines gnedigcn Herren Gerichte schändete odereinige Instrumente abnehme, der hat verbrüchtct Leib und Gutt inallen Gnaden meines gncdigen Herren.

52. Item, ein Mann der ein echtes Weib hatt und ihr an ihrenfreunlichen Rechten nicht genug helffen kan, der soll sie seinem Nach-bahren bringen und könte derselbe ihr dan nicht genug helffen, soller sie sachte und sanfft auffnehmen und thuen ihr nicht wehe undtragen sie über neun Erbthüne und setzen sie sanft nieder und thunihr nicht wehe und halten sie daselbst fünff Uhren langh und ruffenWapen, daß ihm die Leute zu Hüiffe kommen und kan man ihr den-noch nichts helffen, so soll er sie sachte und sanfft auffnehmen und neuKlcidt und Beuthel mit Achrgeldt und senden sie auff ein Jahrmarktund kan man ihr alsdenn »och nicht genug helffen, so helffe ihrlhausend Düffel.

53. Item die höchste Brüchte ist 13 Marck.

54. Item, wer für den Fxyhnen leugnete eine Schuldt und dar-nach mit Rechte oder anders muß bekennen, oder überwiesen wird,hat dem Gerichte ein Marck verbrachtet,

55. Item welcher gelobet dem Frohnen Pfande an das Gericht zubringen und sie nicht bringet, brächtet dem Gerichte «in Marck undsoll der Richter dem Klägern vor seine beklagte Schuldt alsofort ohn,verzügliche Pfande geben.*