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Beilage 11. 12.
Olles Ernstes befehlend, sich hinfüro über mehr angeregte Freygüter,aller Disposition, Judicial- und Ertrajudicial - Erkäntnüß , Annch-mung oder Bekräftigung der darüber verlauffender Handlungen,gänzlich zu enthalten, und deren in feinerlei) Weise zu unterfangen,Contrahente» und Einhaber mehrgemcldten unseren ChurfürstlichonFrcygüthcren, wenn sie dergleichen zu thun vornehmen, jedesmahl zuunserm zeitlichen, darauf bcsonderlich beäydeten Hoch - und FreygrafenAmbts Altena, wie vor alters brauchlich verweisen, und denselbendamit zu Conscrvation unserer Freygüther allein gewerden lassen, undin seinem Ambt directe oder per illdireetum, keinesweges zu turbi-rcn, noch zu behindern; Alles bei Vermeidung unserer Höchsten Un-gnade und unausbleiblichen Straffen Einsehens.
Urkund unsers vorgcdruckten Churfürstlichen Ambts Cammcr-Jn-siegels und gewöhnlicher Subscriptio». Eleve in Consilio, d. 3 Julii 1070.
An stat :c.
Iohan Moritz, Fürst zu Nassau.
Vd. Werner Wilhelm Blaspiel.
I. D. S ch l c ch t e n d a e l.
Beilage 12.
Inhalt des Patents wegen der Königlichen Freigüter zu Altenavom 27. Mai 1772.
(Aus S c o t t i Clev. M. Pr. 9. II. S. 993.)
Berlin den 27ten Maj 1722.
Friedrich Wilhelm König rc.
Der seit dem Jahre 1607 bis zum Jahre 1083 oft wiederholte,an die Hochgräfen und Richter des Amtes Altena ergangene, Befehl,sich bei Kassations-Strafe keine Cognition über die daselbst gelegenenKönigl. Frei-Guter anzumaßen wird mit dem Zusätze erneuert, daßalle von den vorbezeichneten Gerichren Ediktwidrig und zum Nachtheildes Domanial Interesses vorgenommene Versiegelungen, Veräußerun-gen und Bersplittcrungen gedachter Frei-Guter nicht nur kassirt sein,sondern, daß auch auf Kosten der desfalls verfügt habenden Beamten,die Güter in den vorigen Stand wieder hergestellt werden sollen.Zugleich werde» sämmtliche Gerichtsbehörden wiederholt angewiesen,sich künftig aller Disposition, judicial und extrajudicial Erkenntnisse,Annahme oder Bekräftigung der gepflogenen Verhandlungen rücksicht-lich der Königl. Frei-Güter zu enthalten und die sich desfalls beiihnen meldenden Partheien, Contrahenten und Besitzer der Letzter»an den zu solchem Behuf im Amte Altena angeordneten KöniglichenFrei - Gräven zu verweisen. . Der Königlichen Amts - Kammer zu