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Theil 1, Bd. 2 (1830)
Entstehung
Seite
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Beilage 10 b.

20. Stem, so ein geschworner Frohne einem sein Gut zuschlügeund da über Lisch fasse, der soll sein Messer nicht in die Scheidestechen, er habe dan sein Gueth erst entsatt, bei Straff der höchstenBrächten.

21. Stern, da ein Bube sich im Gelaghe verwendt oder zänckischmachete, welchen man dan in heiler Hauth unterweisen thäte, daß endarahn gedächte, davon fall man dan keine Brächte geben.

22. Stern, der mit bösem Frevelmuth zum Richter im Gerichtespräche der hatt verbrächtet 12 Schl.

23. Stern, der auch ohne Urlaub des Richters im Gericht sprechenthäte, der hat verbrächtet meines gnedigeu Herrn Richtern 4 schl.

24. Stein, welcher Bauer oder Köhter am Stoppelgerichte selbstnicht kömpt der hatt in Gnade der Herren verbrächtet 4 schl.

25. Stern, eine Königsstraße soll so weith seyn, daß zwei FuehderHeues beneben einander herfahren können und darbet auch die Leuthean beiden seithen können anhalten.

26. Stern, ein Roethweg soll so weith seyn, so da ein todterLeichnamb auff einem Wagen oder Karren käme gefahren und demeeine Brauth oder eine andere Frau mit einer Heuken begegnen thäte,daß die unbefleikt dabey herkommen könne und so jemandt denselbigenWegh mit Bauen, Lhünen, Graven benauethe, so manniche Boer,Stecke oder Stacken, so manniche fünff Marck.

27. Stern, wer einem sein Land affbauet mit Willen oder Frevel-muth, so manniche Boer oder Schüppe, so manniche sünff Marck.

28. Stern, da einer ungewöhnlich oder mit Frevel dem andernalzunahe thünete, der hat so manniche» Stacken, so manniche fünffMarck verbrächtet.

29. Stern, welcher ins Feld eine Erbhecke umb sein Land machenwill, der soll seinem Nachbaren viertenhalben Fueß, daß er sein Landmit der Pfluegh Bekommen kan, entweichen.

30. Stern, wer in dem Felde sein Landt ahn einen Kamp umb-thünen will, der soll seinem Nachbaren drittenhalben Fueß weichen.

31. Stern, wer sein Land düngen will, und hat dazu keinenDünckwegh, der soll klimmen auf sein ächterste Haus oder Bergtrittund suchen den nahesten Wegh den minsten Schaden und beleggen denWegh mit Garben.

32. Stern, welcher ein Schulten Gutt hatt, dem da einen Steieroder Beehr gehöhret zu halten, der dan ins Korn ginge, den sollman nicht schlagen, noch werffen, sondern jagen sie über die Boerund lassen sie gehen.

33. Stern, wer aber solche Beeste hielte und ihme die nicht ge-bührete zu halten und dan die einem andern im Korn Schaden thä-ten , soll man alsdann dem Aptmann zubringen vor verstrichenGutt.