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Theil 1, Bd. 2 (1830)
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Beilage 10 I\

Willen der Amptleuthen des Ungehorsambs halber seinen Hoff plun-derkco und dominirten, sollen sie davor die Brächte bezahlen.

6. Item, ein Hausmann der auf seinem Plaugh Gcwin setzet,wan er seinem Herschop die Pfächte bezahlet hatt, soll er seines Her-schvps schulden halber keine Noth leiden: Es wären dav die Pfächtevorhin auszugeben verkokten und doch nichts destoweniger ausgegebenohne Urlaub des Richters, der ist dan unserm gnedigen Herrn Brücht-falligh worden.

7. Item, da einer Aehendland hatt, der soll das Korn aufthielenund wan er mit dem Wagen kömpt und der Zehcnde nicht abgenoh-men wäre, soll er hinter auff das Harchstell gehen stehen und ruffendreymal: Aehendcr hohle den Zehendcn und alsdan sein kor» wegfah-ren und den Jehenden liggen lassen.

8. Item, niemand soll den Zehende abnehmen dan ein geschwornerZehender, bey straff der höchsten Brächten.

9. Item so jemandt auf meines gnedigen Herrn Befehl gefangenoder auff Sc. Fürstl. Gnaden und Herr» Amptleuthe, daß dem ge-fangenen oh.'.rccht geschehen, sprächen thäte, den soll man an Leibund Gutt straffen, alles auff Gnade des Herrn.

10. Item so jemandt käme gefahren und einige Beesten von derHand toedt fuhrete, fall er darumb nicht leiden. So er aber zu derHand fahrete ist er schuldig zu bezahlen.

1t. Item, wer den ander Blueth wundct und kan erweisen daßer Leibesnoth gewehret hatt, soll der gemündete die Brächte geben.

12. Item, ein Düllschlag, blundt und blau, dem Richter 12schl.

13. Item, der da Gewalt klaget und kann sie nicht beweisen,der soll die Gewalt selbst bezahlen.

14. Item, wer einen Voerstein mit Frevelmuth auswirfft derhatt verbrächtet Leib und Gutt des Herren: Wenn er aber mit Un-glück als mit Bauen oder Graben ihn auswürffe, der soll alsdenWapen ruffen, daß ihme die Rachparn zu Hülff kommen und helffenihn wider zu rechte, da er gestanden hatt, setzen.

15. Item, da einer einem andern einen Weg legte, der hat ver-brächtet Leib und Gutt in Gnade des Herrn, wen man es beweisen kan.

16. Item, welche in der Landfesten eine Stock eines Dauemendick hauet; so manschen Stock so manniche fünff Mark.

17. Item, welcher den Klockenschlag ohne urlaub nicht folget, derhatt verbrächtet Leib und Gutt in Gnade des Herren.

18. Item, der einem geschwornen Frohnen Pfandsweigerung thuetdas ist die höchste Brächte die er bezahlen soll.

19. Item, ein geschworner Frohne soll so frey seyn, daß er solltragen einen weißen Stock und thuen Gebott und Verbott heischenGeld und Pfande, soll man ihme folgen lassen, bey straff der höchstenBrächten.