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4 (1830) F bis G
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Fehde Fehrbellin

unvollendeten Abgestorbenen. — Daß man die vernünftige Ansicht des Reini-gungSactcs und des den Verstorbenen zu weihenden Gebets zu schändlichen Ge-winnszwcckcn gemißbraucht habe, kann Keiner, der die Geschichte des Ablaßkramskennt, läugnen. Das Concilium von Trient hat sich aber dagegen erklärt, indemes in dem in seiner XXV. Sitzung abgefaßten Decrete «lo purxatorio überhauptFolgendes über das Fegfeuer decretirte — nicht aber als Glaubenssatz vorschrieb:„Da die katholische Kirche, vom heiligen Geiste belehrt, aus der heiligen Schriftund der uralten Überlieferung der Kirchenväter auf heiligen Concilien und zuletztauf gegenwärtiger ökumenischer Synode gelehrt hat, daß ein Reinigungsort sei undden dort aufbewahrten Seelen durch die Fürbitte der Gläubigen, vorzüglich aberdurch das angenehme Opfer des Altarsacraments geholfen werde: so befiehlt dieheilige Synode den Bischöfen, dafür zu sorgen, daß die gesunde Lehre vom Reini-gungsorte, wie sie von den heiligen Vatern und Concilien überliefert worden, vonden Christgläubigen geglaubt und darob gehalten, und daß sie gelehrt und allent-halben gepredigt werde. Bei dem gemeinen Volke soll man jedoch die beschwer-lichem und feinern Fragen, welche zur Erbauung nichts beitragen, und aus denenmeistcntheils der Frömmigkeit kein Zuwachs kommt, von den Volkspredigten aus-schließen; zugleich sollen sie nicht erlauben, daß Dasjenige, was ungewiß oder wahr-scheinlich falsch ist, verbreitet und behandelt werde. Das aber, was auf eine ge-wisse Neugierde oder Aberglauben hinzielt, oder gar nach einem schändlichen Ge-winn schmeckt, sollen sie als Ärgerniß und als die Gläubigen beleidigende Gegen-stände durchaus verbieten". v. e. K.

Fehde ckMckstio), ein offener Krieg einzelner Familien gegen einander,hauptsächlich als Blutrache, für einen erschlagenen Verwandten. Schon Tacitusspricht davon, wie man denn diese Gewohnheit bei allen noch rohen Völkern wieder-findet. In den germanischen Reichen waren sie allgemein, und nur dann verboten,wenn der Beleidiger sich weigerte, die gesetzliche Genugthuung zu leisten, besondersdas Sühnegeld (vompooitio) zu bezahlen. Noch die spätern Gesetze, die Land-frieden der schwäbischen Kaiser und Kaiser Rudolfs I., die goldene Bulle u. s. w.erkennen das Recht der Fehde an, wenn kein andres Mittel übrig ist, zu seinemRechte zu gelangen. Durch die Stiftung partieller Verbindungen, des rheinischen,des schwäbischen Bundes n. a., zu deren Grundgesetzen es gehörte, daß die Mit-glieder ihre Streitigkeiten gütlich oder rechtlich (durch Schiedsrichter odcrAusträge)ausmachen, sich aber nie befehden sollten, wurden die Fehden vermindert, und vomAnfang des 16. Jahrh, an alles Mögliche gethan, um den Landfrieden aufrecht zuhalten. (S. Faustrecht und Landfriede. 37.

Fehmgericht, s. Femgericht.

Fehrbellin, Städtchen in der Mittelmark im osthavelländ. Kr. des Re-gierungsbez. Potsdam, am Rhin, mit 1200 Einw., merkwürdig durch den Siegdes großen Kurfürsten Friedrich Wilhelm (s. d.) von Brandenburg, 1675 am18. Juni, durch welchen er sein Land unter den bedenklichsten Umständen rettete.Als Mitglied deS deutschen Reichs hatte er, als 1674 der Krieg des Reichs gegenLudwig XIV. beschlossen wurde, 16,000 Mann seiner Truppen nach dem Elsaß ge-führt, für die er von Östreich, Holland und Spanien Subsidicn bezog. Je mehrman am Hofe zu Paris das Gewicht eines solchen Heerführers kannte, und je mehrman darüber erbittert war, daß der Kurfürst nicht bloß als Mitglied des Reichs,sondem in Folge der Subsidien feindlich auftrat, desto mehr arbeitete man von dortaus, ihm Feinde im Rücken zu erwecken, und die Schweden, von Frankreich aufge-muntert, sielen unter dem General Wrangel zu Ende 1674 von Pommern herin die Mark Brandenburg ein. Der Kurfürst, welcher am Main in den Winter-quartieren stand, verlangte von Östreich, von Holland, von Hanover und den an-dern deutschen Fürsten die Hülfe, die ihm, der nur für Deutschlands Schutz in die-