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3 (1830) D bis E
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Eid

nifacius im 8. Jahrh, gestifteten Bisthums im fränkischen Kreise, das a»f22 IHM. etwa 58,000 kalhol. Einw. zählte, 1802 aber secularistrt »nd als einFürstmthum an Baiern, dann an den Großherzog von Toßcana, damaligen Kur-fürsten von Salzburg, endlich im prcsburger Frieden 1805 wieder a» Baiern abge-treten, und von diesem 1810 zu dem jetzigen Negenkreise gezogen wurde. Es war !

die Residenz deS gewesenen franz. Vicekönigs von Italien, Eugen BeauharuoiS j

(s. d.), der 1817, nach Berzichtleistung auf das durch den wiener Congrcß ihm in !

Italien zugesicherte Fürstmthum von 50,000 Seelen, das ehemalige Stift Eich- !

stcdt und die Landgrasschaft Leuchtenberg, mit den übrigen Besitzungen, die er noch (

dazu kaufte, unter bairischcr Landeshoheit, als eine freie Standesherrschaft erhielt, .

von welcher er den Titel eines Herzogs von Leuchtenberg und Fürsten von Eichstedl !

führte. Das Residenzschloß hieß ehemals die Wilibaldsburg. Die Domkirchc »nd ^

die WalpurgiSkirche, in welcher die Brustgebeine der heil. Walpurgis das sogenante !

WalpurgiSöl — eine Art Bergöl — geben sollen, sind bekannt. j

Eid (fuofursnäum, furamentum) , die feierliche Versicherung unter An- -rufung Gottes und bei der Hoffnung auf dessen Gnade (So wahr mir Gott helfe!), ,

daß man Etwas thun werde, oder daß man Etwas für wahr halte. Den Eid kann- 'ten schon die alten Völker und leisteten ihn bei manchen für heilig gehaltenen Ge-genständen ; daS Christenthum kennt nur die oben angegebene Formel. Die Katho-liken fügen jedoch die Heilige» noch hinzu; einige christliche Religionspartcien haltenes für sündlich zu schwören und geben nur eine feierliche Versicherung bei Mannen-Wort. Die Eide zerfallen in 2 Hauptclassen: I. Eide, wodurch Etwas als wahr sversichert wird (furam. »«sertoriuin), entweder weil man es aus eigner Wahrneh- jmung weiß (furam. veritstis), oder weil man nach reiflicher Überlegung es fürwahrhält (es von andern glaubwürdigen Leuten so gehört hat oder aus andern zuverläs-sigen Gründen schließt; wenigstens keinen Grund hat, das Gegentheil für wahr an-zunehmen, furam. crotzulitirti» ignorantiae). Au diesen assertorischen Eidengehören die meisten im Proceß vorkommenden: der Gcsährdecid, daß manglaube gerechte Sache zu haben, daß man eine Frist nicht ohne rechtliche Ursache s

suche u. s. w.; der von einem Theile dem andern angetragene Haupteid über ^die Richtigkeit einer streitigen Thatsache (für. (lelatum), der vom Richter Demjeni-gen, welcher einen Beweis beinahe geliefert hat, oder gegen welchen ein Anfang einesBeweises vorhanden ist, aufzulegende (nothwendige) Eid (für. necessarium), wel-cher im ersten Falle als Erfüllungseid den Beweis ergänzt, im letzten den vor-handenen Beweis als Reinigungseid wieder entkräftet (furam. «upplstorium,furam. purZatorimn). Der letzte kommt auch im Criminalproceß vor. Ferner derDiffessionscid, wodurch man versichert, eine Urkunde nicht ausgestellt, geschrie-ben oder unterschrieben zu haben; derSchätzungseid, daß man den Schaden,welchen man durch ungerechte Handlung eines Andern erlitten, auf so oder so hochanschlagen müsse u. s. w. H. Die zweite Hauptclasse bilden die Eide, wodurchman etwas Künftiges zu thun gelobt: furam. promissorium. Dahin gehören dieKrönungscide der Regenten (gerecht zu regieren, die Gesetze zu beobachten, sWitwen und Waisen zu beschützen, dem Volke nutz zu sein, wie der deutsche Kaiserschwor), der Unterthaneneid (treu, gehorsam und unterthänig zu sein), derLehnseid (treu, hold und gewärtig zu sein), die mannigfaltigen Amtseide >(welche die Amtspflichten nur ausdrücklich nennen, nickt aber erst auflegen), dieZeugeneide, wenn sie vor der Erstattung des Zeugnisses abgelegt werden; nach-her abgelegte sind assertorische Eide. Ferner die juratorischen Cautionen, daß manirgend eine Verbindlichkeit, wofür man eigentlich reale Sicherheit stellen sollte, er-füllen, sich aus einem bestimmten Orte nicht entfernen, auf Erfodern sich stellenwolle und dergl. Eide zu unerlaubten Zwecken binden nicht, und entschuldigen nicht,wenn sie z. B. erzwungen worden sind, ein Verbrechen zu begehen oder zu verschwel-