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und die Billigkeit, daß gegen Steuerpflichtige insehr absteigenden Erwerbverhältnissen mit so ange-messener Schonung verfahren werde, daß ihnen nichtdas Nöthige entzogen werde. Deßwegen möchtendenn auch solche Familien, welche vielleicht Nachwei-sen, daß sie nicht über den Werth von acht undzwanzig bis dreißig Scheffel Korn — mit Berück-sichtigung auf mehr oder weniger Kinder — alsonicht mehr, als etwa 150 Thaler jährlich zu erwer-ben im Stande sind, billig mit allen Abgabenleistun-gen zu verschonen sein. Nicht minder verdienen noth-wendige Berücksichtigung alle die Steuerpflichtigen,deren Erwerbeinkommen die Summe von 450 Thalernjährlich nicht übersteigt. Da 150 Thaler nur kaumhinreichen, in einer nur kleinen Familie die aller-nothwendigsten Bedürfnisse des beschränktesten Lebenszu bestreiten, und diese Summe also schlechterdingsnicht zu besteuern ist; so folgt daraus, daß das die-sem Erwerbeinkommen zunächstfolgende mit dem nie-drigsten Steueransah zu belegen ist, weil selbstbei einem Einkommen bis zu fast 400 Thaler jedeAbgabe eigne Entbehrungen zur Folge hat. Wo dasErwerbeinkommen gemischter Art ist, z. B. Geschäfts-erwerb und aus Interessen, da wird aus beiden einGanzes gebildet.
150 Thaler Erwerb bleiben also auch in der sichdaranschließenden höheren Summe, bis solche 450Thaler übersteigt, stets unbesteuert.