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Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
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rung 9 ). Hatten allerdings Rittergutsbesitzer Bauerngüter aufgekauft und dieseihrem Rittergut einverleibt, so hatte der Rittergutsbesitzer dann auch alleLasten dieses Bauerngutes mit auf sich zu nehmen 10 ). Nicht ganz so gerechtwird in dieser Hinsicht das Regierungsreskript vom 30. April 1677 demBrücklaer Rittergutsbesitzer Jobst Heinrich vonF eilitzsch * 11 ), dersich über die Gemeinde Brückla beschwert hat, die jetzt ein von seinem Ritter-gut erbautes Drescherhäuschen, welches das Botengehen und andere Be-schwerung habe, mit zur Einquartierung und Verpflegung „ihrer Reuter“herangezogen hatte. Feilitzsch hatte daher darauf hingewiesen, daß diesesHäuschen andere „onera“ trage und daß es von jeher von Einquartierungenbefreit gewesen sei. Die Regierung aber trifft kurzerhand den Entscheid:Wenn das Häuschen die Gemeinde-Gerechtigkeiten des Dorfes mit genieße,so habe es sich auch mit an allen Gemeindelasten zu beteiligen. — Dagegenkonnte in der Hohenölsener Rittergutsgeschichte berichtet werden,wie die Regierung am 7. Januar 1762 sämtliche Häuser von Hohenölsen-Reuß und Neudörfel vor der militärischen Einquartierung in Schutz nimmt,weil sie alle auf Rittergutsboden stehen 12 ).

Die privilegierte Stellung der Rittergutshäusler vor der Gemeinde wirdschon mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts in Bezug auf den Kirchen-und Schulbeitrag und auf allgemeine landespolizei-liche Einrichtungen stark eingeschränkt und bald gänzlich auf-gehoben. Der Abschnitt über den Kirchen- und Schulbeitrag in der vor-liegenden Arbeit enthält u. a. auch Angaben über die Heranziehung derRittergutshäusler, worauf an dieser Stelle besonders verwiesen wird. Undbezeichnend sind auch die in der Herrmannsgrüner Rittergutsgeschichte ls )dargestellten Schwierigkeiten, die sich ergeben, als die AmtsgemeindeHerrmannsgrün die Herrmannsgrüner Rittergutshäusler zur finan-ziellen Beteiligung an der Anstellung eines Nachtwächters beteiligen will 14 ).In Görschnitz 15 ) werden die reußischen Rittergutshäusler durchRegierungsverordnung vom 28. Dezember 1761 und 7. Januar 1762 auf eine

®) Vgl. vor allem S. 776. — R-A: a. Rep. R, Cap. I, Nr. 49, 50.

10 ) Vgl. dazu vor allem das über den Moschwitzer Rittergutsbesitzer abgegebeneRegierungsgutachten vom 9. März 1743 (R-A: a. Rep. R, Cap. XV, Nr. 51):„... Der H. von Comerstädt hat nehmlich ein BauerGut, so seinem RitterGuthesonst zu Lehn gegangen, an sich gekaufet, die Wohnung davon eingehen laßen,die Felder, Wiesen u. Holzungen aber zum RitterGuthe gezogen. Intuitu nundieses BauerGuths meliret der H. von Comerstädt sich in alle Gemeinde Sachen,participiret von allen coinodis des GemeindeRechts, z. E. der Gemeinde Huth undder Gemeinde Teiche, dahero allerdings billig ist, daß er die incomoda oder onerabey Einquartierungen auch mit trage, und weil er die Bauerwohnung eingehenlaßen, so hat er sich ultrö offeriret, die auf sein BauerGuth körnende Mannschafftins RitterGuth einzunehmen. . .“ — Vgl. ferner S. 210, 583 f.

11 ) R-A: a. Rep. R, Cap. II, Nr. 1.

12 ) S. 920f. — R-A: a. Rep. R, Cap. XI, Nr. 18.

15 ) S. 456.

14 ) R-A: a. Rep. R, Cap. X, Nr. 37.

16 ) Vgl. S. 667 f.