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Die Geschichte der Rittergüter in Reuß älterer Linie
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geringeren Gesindelohn als bei anderen Leuten, d. li. um den sogenanntenZwanglohn, zum Zwangsdienst stellen mußten.

Am 25. März 1828 ist eine allgemeine Gesindeordnung für dasFürstentum Reuß ä. L. erlassen worden 23 ), in deren § 44 bestimmt ist,inwieweit die Vorschriften dieser Gesindeordnung auf den Zwangsdienst an-zuwenden sind. Der § 45 der genannten Gesindeordnung lautet:

„Der Zwangsdienst ist jedesmal an demjenigen Orte zu leisten, wo der dazuin Anspruch genommenen Person oder deren Eltern Wohnsitz rechtlich be-gründet ist.“

Den Anstoß zur Aufhebung des Ge s i n d e z w a n g s d i e n s t e shat die 1848er Bewegung gegeben 30 ). Fürst Heinrich XX. hebt zunächstam 25. April 1848 den Gesindezwangsdienst bei seinen Domänen auf 31 ),sodann aber auch am 1. Februar 1854 „rücksichtlich der dazu berechtigtgewesenen Rittergüter“ 32 ).

4. Der Gemeindeverband.

Im Mittelalter standen die damaligen Rittergüter noch durchaus inner-halb der von ihnen gegründeten Dorfgemeinschaft. Der Rittergutsbesitzerwar gleichzeitig ein Glied der Gemeinde und Herr der Gemeinde. Daß erHerr der Gemeinde war, braucht im einzelnen nicht näher dargelegt zuwerden, denn in reinen Rittergutsdörfern war er es ja noch bis in neuereZeit. Daß er gleichzeitig Glied der Gemeinde war, läßt sich schon durch eineinziges Beispiel beweisen: Der Gemeindewald zu Zoppoten gehörte bis zuseiner Aufteilung allen Gliedern der Gemeinde — einschließlich der Ritter-gutsbesitzer — gemeinsam, und als er dann wegen allzu vieler Streitigkeitenaufgeteilt wurde, erhielten nicht nur die einzelnen Bauern, sondern auch dieRittergutsbesitzer und Kirche, Pfarre und Schule ihren Teil zugewiesen.

Eine Absonderung der Rittergüter von ihrer Ge-meinde, eigentlich nur ein vermögensrechtlicher Vorgang, der keinenEinfluß auf die Grundherrlichkeit der Rittergüter hatte, mag inReuß ä. L. wohl schon vor dem 16. Jahrhundert stattgefunden haben; im16. und 17. Jahrhundert wurde sie immer augenfälliger. Und nach undnach bildeten sich auch bei den alten Rittergütern in dieser Beziehung ent-sprechende Verhältnisse heraus wie bei den jüngeren Rittergutsgründungen,neben denen meist am gleichen Orte schon eine Amtsgemeinde existierte,die einem landesherrlichen Amte untertan war. Bei diesen letztgenanntenRittergütern bestand die Trennung zwischen Rittergut und Gemeinde ganzoffensichtlich von Anfang an. Und wenn diese jüngeren Rittergüter dannauf eigenem Grund und Boden Kleinhäusler ansiedelten und diesen Bau-

29 ) Ältere Gesetzsammlung Bd. A, fol. 432 ff.

30 ) Vgl. Joachim v. Strauch, S. 11.

31 ) Amts- und Verordnungsblatt vom 28. April 1848, S. 69. — Ältere Gesetzsamm-lung Bd. C, fol. 272.

32 ) Gesetzsammlung Reuß ä. L. 1854, S. 75 f.