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Die Attribute des neuen Deutschen Reiches
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ruhenden Deutschen Kaiserwürde« auf. Für das Gefühl des Vol-kes, von einem höhern geschichtlichen und nationalen Standpunkteaus, gewiss mit vollem Rechte. Seit Men sehen altern gilt uns dasKaiserthum als das höchste Symbol nationaler Einheit. Aus denSagen des Volkes, aus den Träumen unserer Jugend, aus den be-geisterten Worten unserer Dichter hallt es wieder »das alte Liedvom Deutschen Kaiser.« Unsere grössten Erinnerungen knüpfensich an die markigen Heldengestalten unserer Kaiser, an dieHeinriche und Ottone, an die Franken und die Staufen. Umkeinen Preis möchten wir das neue Kaiserthum diesesgeschichtlichen Hintergrundes entkleidet sehen. Alles,was das alte Reich an grossen nationalen Gedanken in sich trug,ist wieder lebendig geworden. Erst mit »Kaiser und Reich« istdie Sehnsucht der Nation erfüllt, »das Wahrzeichen ihreralten Herrlichkeit« hergestellt.«

»Aber was wir von einem höheren idealen Gesichts-punkte aus als ein wichtiges Moment nationaler Erhebung nichtentbehren möchten, dürfen wir um keinen Preis als einen staats-rechtlichen Satz verwerthen wollen. Die Continuität unseresKaiserthums ist eine geschichtliche Thatsaclie, kein ju-ristisches Princip. Im staatsrechtlichen Sinne ist dasReich, die Kaiserwürde von 1871 , eine völlige Neu-schöpfung. Es wäre eine bedenkliche Verirrung, wenn manunser nationales Kaiserthum vom 18 . Januar 1871 als eine staats-rechtliche For-tsetzung des am 6 . August 1806 zu Grabe ge-tragenen Römischen Kaiserthums ansehen wollte. Könnte einstarrer Legitimist nicht etwa behaupten wollen, die ganze Auf-hebung des Römischen Reiches im Jahre 1806 sei illegal, sei eineRevolution gewesen, die Zeit von 1806 bis 1871 nichts als einInterregnum? Könnte man dabei nicht etwa soweit gehen, zusagen: die Majorität der neun Kurfürsten (wobei Böhmen, alsausgeschieden, nicht mitgerechnet wird), Pfalzbayern, Sachsen,Brandenburg, Württemberg und Baden habe den neuen Kaiserreichsconstitutionsmässig, wenn auch mit einigen unvermeid-