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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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jenes Mittel der Fürsorge ist auf eine Gerichtsver-fassung berechnet, in welcher das System wandernderRichter wenigstens die Regel bildet.

Die so eben entwickelten Beschwerden, deren Wür-digung dem folgenden Hauptstücke vorbehalten bleibt,sind freilich nicht eigentlich Gebrechen der Mündlichkcitan und für sich betrachtet; weil sich dieselben blos un-ter gegebenen Bedingungen und Verhältnissen des Le-bens äußern. Doch werden sie in so ferne als manjene vorausgesetzten Hindernisse, ganz oder zum Theil,für unüberwindlich achtet, der Mündlichkeit allerdingszur Schuld anzurechnen seyn, sobald gewiß ist, daß dieschriftliche Verhandlung unter gleichen Voraussetzungenohne gleichem Nachtheil bestehe.

Wird von jenen äusscrn Bedingungen abgesehen,und die Mündlichkeit blos als solche betrachtet; sobietet sie einen doppelten Gesichtspunkt der Betrachtungdar, je nachdem sie in Beziehung gedacht wird, entwe-der l) auf den Verhandelnden, welcher den Rich-ter von seinem Ncchre überzeugen will, oder II) aufdie Richter, welche darnach ihre Ueberzeugung denGesetzen gemäß bestimmen sollen.

I) Mäste man sich, wie freilich von den Meistengeschieht, unter dem mündlichen Vortrage, wclckendie Parthei oder ihr Vertreter vor dem versammeltenGericht erstattet, nothwendig einen freien Vortrugdenken, aus dem Gedächtniß oder aus dein Stegreife;

sensp. B. i. Art. 62 . Der Richter soll immer den Mannfronen, ob er an seines Vorsprechen Wort gehe," wobeidie Glosse bemerkt:bis ist darumb, daß alldieweil einMann seines Vorsprechen Wort nicht vvllwonet, so mag errs wol endern."