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Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit der Gerechtigkeitspflege
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dazu nöthiget ihn das Zeugniß, welches die Schriftlich-keit seines Vertrags, für oder gegen ihn, bleibend ab-legt; und daß der Rechtsanwalt seine Partbei ihremWillen gemäß, mit gehörigem Ernst lind Eifer, inSchriften v.rtrcte, darüber kann die Parthei selbstwachen, sobald der Vertreter, besten Schriften vor altenGericktcn des Staats erscheinen dürfen, ihr in derNahe ist. Wenn aber die Parthei gezwungen ist, sichdurch einen Entfernten in ihrer Abwesenheit,mündlich vertreten zu lassen; ist dann nicht dasGlück oder Unglück ihrer Sache lediglich dem gutenoder bösen Willen, der Bedaebtsamkeit oder dem Leicht-sinn ihres unbewachten Stellvertreters in die freieHand gelegt? Wenn dieser spricht, steht ihm dieParthei nicht zur Seite; ob er in ihrer Abwesenheitgut oder übel gesprochen, nur Unnöthiges gesagt, oderNöthiges zn sagen unterlassen, am reckten oder amunrechten Orte bejaht oder verneint habe? darüberverhallt das Wort, ohne daß demjenigen, welchem esgilt, ausser in seltnen Fallen, ein kräftig beweisendesZeugniß übrig bliebe. Vor den deutschen Gericktcndurfte der Fürsprecher niemals für sich allein auf-treten, sondern er redete entweder in Gegenwartder Parthei selbst oder ihres (mit der Sache beson-ders vertrauten) Bevollmächtigten (Gewaltha-bers, Prokurators). Unsere deutschen Aitvorderenachteten es für allzugefähr-ich, das Recht des Bürgersblos auf die Zungenspitze eines, nur durch sein Ge-wissen bewachten, Fürsprechers zu legen (6)> Allein

(6) Die Gegenwart der Pakthei vor Gericht war auch wegen Ge-nehmhaltnng der Reden des Fürsprechen nothwendig» Sach-

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