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Anti-B-z-b-g; oder Beurtheilung der Schrift: Die Verwaltung des Staatskanzlers Fürsten von Hardenberg
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lautesten Verehrern des Geschwomengerichts und deSmündlichen Verfahrens und meint, daß die Rhein-länder durch deren Besitz einen großen Vorsprungvor ihren östlichen Landsleuten hätten; allein ihmselbst gehen die Bedingungen ab, hierüber ein kom-petentes Urtheil zu fallen. Wer beide Arten vonJustiz kennt, sie verglichen und von allem äußerenSchein entkleidet hat, durch welche sie die Augen dergaffenden Menge zu blenden vermögen, der wird esfür ein großes Glück halten, daß die rheinische Ju-stizpflege in den östlichen Provinzen keinen Einganggefunden bat, weil die preußische Form, wenn gleichmancher einzelnen Verbesserung bedürftig, doch inihren Grundzügen musterhaft, die rheinische hinge-gen in ihren Grundsätzen verkehrt, und deshalb einererheblichen Verbesserung kaum fähig ist. .

Auf derselben Seite sagt der Vers. von denschon genannten beiden Ministern:beide waren ausalten Geschlechtern entsprossen, und konnten in ihrerAhncnfolge eben so weit zurückgehen, wie die mei-sten Dynastengeschlechter Deutschlands. (Das Ge-schlecht der Freihcrrn von Stein gehört sogar wirk-lich zu den Dynastengeschlechtern.) Und obgleichdieser Umstand in einem Zeitalter von geringem