von Stiles freywillig tritt) ihn herausgeworfen habe. Indiesem Prozesse nun, den der, nach der angenommenen Fickion,herausgeworfene Pachter, gegen den jetzigen Besitzer des Gu-tes, der ihn herausgeworfen haben soll, anstellt, ist es natür-lich des Pachters Pflicht, die Rcchtmäßigkeil seines Pachtbe-sitzeS zu beweisen; und da, diese nicht statt findet, wenn nichtder Verpachte rechtmäßiger Eigenthümer des Guts gewesenist: so kommt endlich durch alle diese Wendungen dasEigcn-thumsrecht der beyden Leute Reger und Saundcrs selbst zurSprache. Unbegreiflich ist es einem Layen, der in die Geheim-nisse der englischen Themas nicht eingeweihet ist, wie diesermit Fictionen überfüllte Prozcßgang, — wo das, was nachder Natur der Sache der Hauptgcgenstand der Untersuchungseyn sollte, nur als ein Jncidenkpunct des Prozesses vor-kommt, — doch der leichteste, bequemste und dcrkürzcsteWcgseyn soll, zu seinem Rechte zu gelangen. Und doch behauptetdieses der große englische Nechtslehrer B-^ckstonc, aus des-sen Eommouweys Vvl. !ll. p. ryy u. f. ich diese Nachrichtenentlehne. Nach ihm ist in der neuern Praxis dieß der ge-wöhnliche Weg, das streitige Eigcnthuinsrecht au liegendenGründen vor Gerichte zur Entscheidung zu bringen.
Man wird nunmehr auch verstehen, was Smith sagt, daßin einem Lande, wo die Eigenthümer, oder die, welche Eigcn-thumsrechte zu verfechten haben, sich der Rechte der Pachter be-dienen, um die ihrigen geltend zu machen, der Pachkbefitz ebenso sicher und geschützt, als der eigenthümliche seyn müsse.
Noch muß ich ein Wort von den Asstzes sagen, weil derAutor es als ein zweytes Vorrecht der Pächter in neuernFeiten ansieht, daß ihre Proeesse mit ihren Gutsherrn überden Pacht nicht mehr, b/ cbe unecitain clecisiou ol a ringlessUse entschieden werden.
Das Wort Assize kömmt von -iM'flere, und bedeutet ur-sprünglich die Juri), oder die Versammlung der Geschwor-nen, die beysammen sitzen, um eine von einem Gerichtshöfe
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