Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
702
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ihnen vorgetragene Sache zu untersuchen. Dann wird/ durcheins Metonymie, auch der Gerichtshof seihst darunter ver-standen, der die Jury zusammcnberust. Unter den cvuors obversteht man eine Art delegitter oder Commisserial-Herichte, die in jeder Grafschaft, des Jahres zweymahl, vonzwey dazu bevollmächtigte» und abgesandten Richte:'!. , diegemeiniglich zwey Mitglieder des einen oder des andern ho-hen Gerichtshofs in Westminster, (des Liourw vficinZ' 5 .

, oder des ob Lommoe: ploach find, gehalten

«verden. Ihre Commission hak eigentlich den Endzweck, we-gen der in Westminster schwebenden Prozesse, deren Gegen-stand in der Grafschaft ist, die Jury der Grafschaft zu ver-stumm!» , und über das Factum das eei'liiM oder den Aus-spruch der Jury einzuholen. Ihre Vollmacht aber erstrecktsich noch weiter. In kleinern Sachen können sie, nach ein-geholten'. Veräict der Jury. selbst die Finalsinken; fallen..In größer» müssen sie das Verclict durch ihren Clerichtshvftvon den; sie abgeschickt sind, bestätigen lassen. Uebcrh.auptsind diese courcu o5 Leines an die Stelle der ehemaligenGrafschaftsgerichte getreten, und verrichte:! zum Theil ihreGeschäfte. Ohne Zweifel will also unser Autor jagen, dassehedem die Pachtprozesse, als Sachen von geringerer Erheb-lichkeit, in den Untcrgerichken der Grafschaften , ydcr inden CoWuissyrialgcrichtcn, in. einer einzigen Sitzung, sum-marisch abgethan worden sind: da hingegen sie jetzt als.wichtigere behandelt, und vor die Gerichtshöfe von West-,w.inster gebracht werden, wo die Wahrscheinlichkeit für siegrößer ist, unpartheyisches Recht, und eins vollständigeAnrersttchüng ihrer Sache zu echglftm.