Aber Eigenthum und Besitz gestritten wurde. Man wünschtealso, und man fand endlich Mittel die Acrion ob ej-wmwot,die sich ausdrücklich auf das Verhältniß zwischen Pachter«nd Gutsherrn bezog, auch auf Falle anzuwenden, wo vongar keinem Pachte, sondern von einem streitigen Eigcnthumedie Rede war. Die Art, wie dieß geschieht, ist ein nochmehr verwickelter Roman, als der bey der Activa c>s com-mvn recover^ gespielt wird. Das Wesentliche davon ist fol-gendes. Zohn Rogerö sey der Kläger, der ein Gut, jetztim Besitze von Georg SüUIlders, in Anspruch nehmen, undsich dazu der »ction ofejectowot bedienen will. Er erdichtetalso, daß er daS Gut an Richard Smith verpachtet, —Laß er diesen wirklich in daS Gut eingeführt habe, und daßDieser von einem dritten, einem Wrüiam Stiles mit Ge-walt herausgeworfen worden sey. Nun tritt also RichardSnnth vor Gericht als Kläger auf, und stellt gegen WilliamStiles eine acrion ob cjectmenr an. — Dieser meldet eshierauf dem jetzigen Besitzer Saundcrs, gegen welchen imGiui.de der ganzeProzeß geführt wird, — und setzt als einefreundschaftliche Warnung hinzu, daß er für fein Theil garkein Recht an dem Gute und in demselben habe, und sich alsogegen die Klage des vorgegebenen Pachters gar nicht verthei-digen werde. Er räth ihm daher, selbst vor Gerichte zu er-scheinen, und seinen riculum P 058 e 8 x,'vm 8 zu beweisen: weilsonst unfehlbar die Sentenz gegen ihn (den Stiles) zu Gun-sten des Klägers ausfallen werde, wodurch aber zugleich cc(Saunders) aus dem Besitze des Gutes getrieben werdenwürde. Wenn nun aufCmpfang dieser schriftlichen WarnungSaunders nicht vor Gericht erscheint: so wird die Rcchtmä-ßigkcit der Klage des Pachters, und also zugleich das Eigen-thumsrcchr seines Verpachters, als ausgemacht und zugestan-den angesehen. Erscheint aber Saunders: so muß er zuerst,(um nur den Prozeß in Gang zu bringen), die drey Erdich-tungen als wahr anerkennen: i) daß Rogcr das Gut anSmith verpachtet habe, 2) daß Smith in das Gut eingeführtWorden sey, und z) daß er, Saundcrs, (der nun an die Stelle
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