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2 (1799)
Entstehung
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699
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§99

den, die, wenn sie vorn Richter anerkannt wurde, die Wie-dereinsetzung des Pachters in sein Verlornes Gut, biS zumAblauft der Pachtzeit, zur Folge hatte. Bis hiehcr war mandurch die neue FysM, der Natur und der Nftrhrhcit nahergekommen. Aber indem man nun weiter, (wie der Autor esanzeigt) den vrie oscftetmont anwendete, einen Prozeß überdas Eigenthum hetz Gutes seihst einzuleiten, wich man wie-der von Natur und Wahrheit so weit ab, als es nur in derRechtspflege irgend eines Landes je geschehen ist.

Vorher nehmlich, ehe diese neue Metion in Uebung kam,hatte der, welcher auf einen liegenden Grund, der in dem Be-sitze eines andern war, einer, Rechtsanspruch machte, nur dieWin Autor angeführten zwey Wege, ihn vor Gericht durch-zufechten, den vrir os ri^Iw, (aecion-m M'is) und den >ve,rvk LNW)', ftiecionp!N iniostae i'livseianis). Der erste, welcherder allernatüriichste zu seyn scheint, ist, nach BlflckswNchgerade der, welcher in der englischen Rechtspflege am selten-ste:! gebraucht wird, weil er der ailerweitläustigstc und ver-wickeltstc seyn soll. Der Klüger, welcher sich des «-rier obrlftl't bedient, greift geradezu das, Eigenthumseccht des jetzi-gen Besitzers an und macht sich anheischig zu beweisen, daßer ein besseres, und gegründeteres habe. Der andere Weg,nach dem v> it ob cmr^, der noch jetzt in manchen Fallen imGebrauche ist, laßt das Eigcnthumsrccht uuerörtert, undgreift bloß den Besitz des Gegners an. Der Kläger behaup-tet nehmlich, daß dieser durch gewaltsame Mittel zu den,Be-sitze des Gutes gelangt sey.- worauf der Beklagte entwedev-das Fgcr::-.i ableugnen, oder zeigen muß, daß er ein Rechtgehabt habe, dieß zu thun, weil er der wahre Eigenthümersey; da dann durch eine.Wendung die Untersuchung überdas Eigmchumspechk herbeygeführt wird»

Beyde Methoden gbee wurden verlassen, als man fand,daß der Prozeß eines Pachters, den er nach dem vrit o5oj-otmenc anstelle, ------ Gott weiß warum, weit kürzer

War, und sicherer zum Ziele führte, als alle die, in welchen

§y 2 über