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2 (1799)
Entstehung
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hang, der i« birfen Spstzfindigkeisen Herrscht, fetzt in Ver-wunderung : aber daS äußerst Fehlerhafte der Einrichtungselbst macht es unbegreiflich, wie ein st aufgeklärtes Volk,als das englische, nachdem es Staat und Kiflche st glück-lich restrmirt hat, seiner Rcchtsvcrwaltung diese veraltete,gothische Gestalt habe lasten können. Das Rächst lösetsich nur dadurch, wenn eS anders zu lösen ist, daß die An-hänglichkeit»!', das Alterthum der Gcstne, in Dingen, dienicht auf eine sichtbare Weise denr geineinen Wesen schaden,zu dem Charakter eines freyen Volks gehört. Und darinliegt auch zugleich die Entschuldigung: weil in dcrThat dieseAnhänglichkeit, besonders in Sachen, die das Eigenthumbetreffen, ein nöthiges Gegengewicht gegen die Gewalt desdemokratischen Theils der Verfassung, Neuerungen zu ma-chen , abgiebw

Alles das, was ich jetzt gesagt habe, wird durch dieBeyspiele, welche der Autor anführt, bestätiget und erläutert.Der rvrw, oder die Activ», durch welche, vor den HeikenHeinrichs des siebenten, ein Pachter, den sein Gutsherr vordem abgelaufenen Termine aus dem Pachte vertrieb, seinRecht gegen diesen suchen konnte, war bloß der »rit »s oo-venaut: das heißt, es stand ihm keine andere Klage frey,als die allgemeine, wegen Richthaltnng eines geschlosse-nen Contrcrcts. Diese konnte ihn aber, nach den einge-führten Rechtsgewohnhcite», in vielen Fällen zu nichts wei-ter verhelfen, als zu einer SchaLloshaltung, ohne daß erin das Pachtgut wieder eingesetzt wurde. Da nun um dieZeiten Heinrichs des siebente», die Rechte der Landleute undPächter anfingen, wichtiger und ehrwürdiger in den Auge»der Nation zu erscheine», als bisher: st erfanden die Häup-ter der Rechtsverwalcung einen neuen writ, der bloß zumBesten der Pächter bestimmt war; und das war der mric ostcstctment. Nach diesem konnte wegen unrechtmäßiger Ver-treibung aus dem Pachte eine unmittelbare und direkte Kla-ge von dein Pachter gegen seinen Gutsherrn angestellt wer-

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