wie er bestimmt ist, den Gerichtshof zur Ausübung der ur-sprünglich dein Könige zustehenden 'üenchisbarlcit zu auto-risiren, von ihm noch zur Grundlage und zur Richtschnurseines gnnzcn gerichtlichen Verfnkirens geuvumien. Die An-zahl dieser nUcs hat sich natürlicher Weise in der englischenRechtspflege eben so von Zeit zu Zeit vermehrt, wie sich dieAnzahl der Actione» im römischen Rechte vermehrt hat.Denn mit dem Fortgangc der bürgerlichen Gesellschaft thunsich iiiimer neue Verhältnisse der Dinge und besonders desEigenthums hervor, auf welche die alten Rechtsformclndurchaus nicht mehr passen. In England sind der Groß-kanzler und seine Gehülfen, die cleelrz oscbanecr/, durchein Statut von, drepzehnlen Jahre Eduards des ersten, an-gewiesen, so oft ein Fall vor sie gebracht wird, der sich un-ter die bisherigen nicht bringen laßt, über die Verfer-tigung eines neuen zu rathschlagen. Können sie darübernicht einig werden: so wird die Sache für wichtig genugangesehen, um den Gegenstand einer parlamentarischen Un-tersuchung auszumachen. Der Fall wird also dem Parla-ment, in dessen nächster Sitzung, vorgelegt; und dieses be-stimmt, mit Zuziehung der vornehmsten Rechksgelchrten desReichs, die Form desjenigen rvrics, mit welchem der ge-dachte Fall und die ikm ähnlichen künftig in den Pcozcßgangsollen eingeleitet werden.
Sobald man die so unendlich mannigfaltigen Geschäftedes bürgerlichen Lebens, unter eine bestimmte Anzahl vonFormeln und Ausdrücken zwingen »ruß, wofern man sie zurgerichtlichen Untersuchung bringen will: so ist man oft in derNothwendigkeit, entweder den Formeln eine ganz andereAuslegung zu geben, als ihre Urheber in, Sinne hallen,oder den Thatsachen und den Dingen selbst eine Gestalt an-zudichten, die ihnen nicht zukömmt. Daher die häufigensictiviwü stiris in der juristischen Praxis aller Lander, die einsolches formularischev Recht haben. Die englische Praxisist damit überhäuft. Der Scharfsinn und der Ziejammcn-Smith Unters. 2. Th. P y hang.