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2 (1799)
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696
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erklärt, und folglich das Gut dem Kläger zuerkannt. Allesdas sind bloß erdichtete Thatsachen; und die Personen spie-len angcnoniincnc Rollen, worüber sie unter sich und mitdem Gerichtshöfe übereingekommen sind. Der, welcher denJacob Moreland vorstellt, ist gemeiniglich einer der unternGerichtSdicncr. Das Ende und der Endzweck von demallen ist die Uebcrtragung des Freyguts an Francis Gol-ding, mit Vernichtung der darauf haftenden Substitutio-nen: ein Endzweck, der, wenn nicht Anhänglichkeit an denBuchstaben der Gesetze, mit Veränderungen in dem Gei-ste derselben, in der englischen Verfassung herrschte, ge-wiß auf einem kürzern und natürlichern Wege wäre zu er-halten gewesen.

2.

Ueber die S. 206 dieses Bandes erwähnten acrion,oder N'rirs os e'jLLtmelw, osi riecht, ob Lircr^, undüber die englischen Assizegerichre.

Der englische Rechtsgang ist, wie der alte römischeProzeß mit Formeln überhäuft: und aus den Formeln sinddie Fiktionen entstanden, durch welche man dem Zwangederselben zu entgehen, oder ihr Unpassendes zu verbessern ge-sucht hat. Jeder Prozeß bey den englischen Gerichtshöfenfängt mit einem wrir an, oder mit einem vom Großkanzlerim Namen des Königs ausgefertigten Befehle an den Sche-rst'derjenigen Grafschaft, in welcher das objecrum iiris vor-handen , oder die Handlung, die die Klage veranlasset hat,vorgegangen ist: des Inhalts, daß der Scherst den Beklag-ten zur Befriedigung dcS Klägers anhalten, oder, im Wei-gerungsfälle, an einem bestimmten Tage vor einen der könig-lichen Gerichtshöfe in Wcstmünster, vorladen soll. DieserBefehl oder weit nun enthält zugleich den bestimmten Aus-druck der Klage, nach einer schon zuvor bekannten und vonden Gerichten angenommenen Formel. Er wird daher, so

wie