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2 (1799)
Entstehung
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Besitzer unrechtmäßig vorenthaltenen Eigenthums. Der mitihm unter der Decke spielende Besitzer erschien vor Gericht,erkannte die Rechtmäßigkcit des Anspruchs, und entsagtefrcywillig aller Vertheidigung. Eo war also natürlich, daßder Kläger befriediget wurde, und zur rl.-corer^, oder Wie--ererlangung seines Gutes, durch richterlichen Spruch ge-langte.

Diesem Betrüge vorzubeugen, verordneten spatere Par-lan'.cntsacten, daß keine geistliche Corporation ein Gut, durcheine bloße Action c>5 commoa recocer/ (das heißt, durcheine Klage auf Wiedererlangung eines ehemaligen Eigen-thums und durch die Anerkennung des Anspruchs von Seitendes jetzigen Besitzers) solle an sich bringen können: sondernbaß sie geradezu die Gültigkeit ihres Rechts beweisen müsse.Die Methode selbst aber, die freiwillige Uebcrkragnng einesEigenthums von ^aufL in die Form eines gerichtlichen Aus-spruchs einzukleiden, durch welchen ^ gezwungen wird, demD sein bisher vorenthaltncs Eigenthum zurückzugeben, schienLeu englischen Rcchtsgclchrtcn eine glückliche Erfindung, umgewisse andere Endzwecke zu erreichen, welche das Publikumund die Regierung mehr begünstigte, als die Bereicherung-er Geistlichkeit. Ein frcywillig abgetretenes Gut nehmlichgeht an den neuen Eigenthümer mit allen den Lasten über,-ie darauf haften; ein durch Hülfe richterlichen Spruchswicdcrerlangtes Eigenthum muß, natürlicher Weise, von denFesseln frey seyn, die fein bisheriger unrechtmäßiger Besi-tzer demselben angelegt hatte. Als demnach Fideikommisseund Substitutionen anfingen, dem Geiste der englischen Ver-fassung entgegen zu seyn, nahmen die englischen Gerichtshöfediese Klage ob common recover/, als eine gültige Methodean, ein Gut von Substitutionen zu bcfreyen, und es zu«mein persönlichen Eigenthume zu machen. Da einPachtkontract ebenfalls nur gültig seyn kann, wenn der Ver-pachtet rechtmäßiger Eigenthümer ist: so vernichtet dieAktion ofcommcm recover^, (MIM man das, was in

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