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Einige
Anmerkungen des Uebersetzers,
die englische Rechtspflege betreffend.
i.
Ueber die S. 205 dieses Bandes erwähnte ncrionob 3 common r^covcr^.
war ursprünglich ein Betrug, den die Geistlichen spiel-ten, um den Gesetzen gegen die Erwerbungen der todten Handauszuweichen. Und von diesem Betrüge, den der Gesetzge-ber, sobald er ihn entdeckte, für die Erfinder durch neue Ver-ordnungen unnütz machte, nahmen dcmohnerachtet die Ge-richtshöfe die Form an, um in andern Fallen und bey andernPersonen von einem lästigen Gesetze, mit einem Scheine vonGesetzmäßigkeit, abgehen zu können.
Als nehmlich Schenkungen und Vermächtnisse an geist-lichc Stiftungen anfingen für politisch schädlich angesehen, unddaher durch Gesetze eingeschränkt zu werden, unter welchenGesetzen das vornehmste war, daß eine ausdrückliche könig-liche Erlaubniß erfordert wurde, solche Schenkungen und Ver-mächtnisse gültig zu machen: nahmen die, welche ihre Gü-ter, dem Gesetze zuwider, ohne königliche Erlaubniß, an eingeistliches Haus überlassen wollten, zu einem zwischen ihnenund diesem Hause verabredeten Prozesse ihre Zuflucht. Die-ses machte nehmlich einen bloß erdichteten Anspruch auf dasGut, welches ihm geschenkt werden sollte, und klagte auf dieWiederabtretung desselben, als eines ihm von dem jetzigen
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