Vloß zu Gunsten §es Producenten giebt manPrämien auf die Ausfuhr diewr oder jener von seinenErzeugnissen. Der einheunische Confument muß erstlichtue ?lbgabs, welche zu Besireitung der Prämie noth-wendig ist, und dann zweytrns die weit stärkere Abgabebezahlen, die unfehlbar aus d-m erhöhten Preise «.erWaare auf dem einheimischen Markte entsprincek.
Vermöge des berühmten Handelsv^tta s mitPortugal wird der Confument durch hohe Zölle abge-halten, einem benachbarten Lande eine Waare abzu-kaufen, die unter unserm Himmeli-ss ici e nicht wächst,und dagegen gezwungen, sie aus einem weit entferntemLande zu nehmen, ob man gleich einräumet, daß taSnähere Land diese Waare besser löstet, als das enifernte»Der einheimische Cvnsumeut muss sich diesem Zwangeunterwerfen, damit der Piodncent diese oder jene vonseinen Erzeugnissen in das entferntere Land mit grdßermGewinne einfuhren könne, als ihm außerdem zu Theilwerde» würde. Ueberdieß aber muß der Confumentnoch jede Erhöhung in den Preisen dieser Erzeugnissetragen, welche aus dieser erzwungenen Ausfuhr auf demeinheimischen Markte entsteht.
Doch, in keiner einzigen von unsern Handelsver-fügungen ist das Interesse des einheimischen Cvnsumen-ten dem Interesse des Producenten mit so übertriebenerVerschwendung preis gegeben worden, als in dem Sy-steme von Gestßen, daö zu Regierung unserer amerika-nischen und westindischen Kolonien eingeführt worden ist.Ein großes Reich hat man gestiftet, bloß in der Ab-sicht, eine Nacion von Kundleuten zu erschaffen, dieaus den Kramläden unserer Producenten von aller Art,alle Bedürfnisse, die sie ihnen zusmwen konnten, zuSmith Unters. 2. T-h. S s kau»