Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
639
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Wenn ein Handwerker über' die See gegangen ist,sein Gewerbe im Auslande treibt, oder darin Unterrichtgiebt, und nach geschehener Warnung von einem vonSeiner Majestät auswärtigen Gesandten oder Couch in,oder von einem der jedesmahligen Staatssekretärs, bin-nen sechs Monaten nach einer solchen Warnung nichtin das Königreich zurückkömmt, und dann für die Zu-kunft beständig darin bleibt und wohnc: so wird er fürunfähig erklärt, irgend ein Vermachn,iß, das ihm mdem Königreiche zufallen möchte, zu empfangen, oderals Bevollmächtigter eine rechtsbesiandige Handlung zuverrichten, oder irgend einige liegende Gründe im Kö-nigreiche durch Erbschaft, Vermächtniß oder Kauf anstch zu bringen. Ueberdieß fallen alle feine GrundstückesGüter und Besitzungen dem Könige zu; er wild in al-lem Betrachte für einen Fremdling erklärt, und ist deököniglichen Schutzes verlustig.

Ich darf wohl nicht erst erinnern, wie sehr dieseEinrichtungen mit der gepriesenen Freyheit der Staats-bürger im Widersprüche stehen, auf welche wir so eifrigzu halten uns das Ansehen geben, die aber hier offenbardem unwürdigen Interesse unserer Kauffeute und Manu-facturisten aufgeopfert wird.

Der löbliche Bewegungsgrund bey allen diesen An-ordnungen ist, unsere Manufakturen zu erweiternnicht durch ihre eigene Vervollkommung, sondern durchUnterdrückung der Manufakturen bey allen unsern Nach.baren, und durch die möglichste Entfernung der beschwer-lichen Concurrenz solcher verhaßten und uuwilllomnienenMicwei der. Unsere Manufakturherren finden nichts bil-liger, als daß der Scharfsinn und die Geschicklichkeic

aller