Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
638
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Wenn auf die Ausführung des leblosen Handwerks«geraths so hohe Strafen gelegt worden find: so kann manleicht schließen, daß man dem lebendigen Werkzeuge,dem Handwerksmanne, nicht erlauben werde, auszu-wandern. Die fünfte Acte Georgs de- ersten, im 27jrmKapitel verordnet, daß, wer überwieset, wird, irgendeinen Handwerker aus - oder in den brimschen Manufak-turen zur Auswanderung in der Absicht verführt zu haben,daß er im Auslande sein Gewerbe treibe oder lehre, zumerstenmahl in eine Geldstrafe, die nicht höher ist, alshundert Pfund St. verfallen seyn, und sodann drey Mo-nate, und so lange, bis er die Geldbuße bezahlt hat,im Gefängniß bleiben; zum zweyten mahle aber einewillkührlich von dem Gerichtshöfe zu bestimmende Geld.strafe erlegen, und zwölf Monate, und so lauge, bisdiese Summe bezahlt ist, im Gefängniß bleiben soll.In der drey und zwanzigsten Acte Georgs des zweyten,im izten Kapitel, ist die Strafe beym ersten Vergehenauf fünf hundert Pfund St. für jeden verführten Hand-werksmann und aufGesängniß von zwölfMouaten, undsolange, bis die Geldbuße bezahlt ist; beym zweytenVergehen aber auf tausend Pfund St. und zwey JahreGefängniß erhöhet worden.

Vermöge des erstem von diesen Statuten kann,nach geführtem Beweise, daß jemand einen Handwerkerverleitet, oder daß ein Handwerker versprochen, und sichanheischig gemacht hat, in der angegebenen Absicht insAusland zu gehen, ein solcher Handwerker gezwungenwerden, eine von dem Gerichtshöfe zu bestimmendeBürgschaft zu leisten, daß er nicht über die See gehenwolle. So lange, bis er diese Bürgschaft geleistet hat,kann man ihn gefangen halten.

Wenn