Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
637
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dron, *) Newcasiler Maß; welches, überhaupt genom-men, mehr ist, als die Steinkohlen bey der Kohlengru-be, oder auch in dein Seehasen, wo sie ausgeführt wer-den, zu kosten pflegen.

Indessen ist die Ausfuhr der sehr kunstreichen Werk-zeuge nicht durch hohe Zölle emgeschtänkt, sondern ganzund g.,r verbothen worden. So verbiethet die siebenteund achte Acre Wilhelms des dritten, im Losten Kapi-tel, im dritten Abschnitte, die Ausfuhr der Webe,stuh-le oder M'f'' n, woraufHaudschuhe und Strümpfe ge-wirkt werden, bey Strafe, daß nicht nur solche ausge-führte oder zur Ausfuhr bestimmte Stühle oder Maschi-nen coufilcirt werben, sondern auch der schuldig befun-dene eine Geldbuße von vierzig Pfund Sc. bezahlen soll,wovon eine Hälfte dem Könige, und die andere dem An-geber, oder der Person, welche die Klage gegen ihn an-hängig macht, zufallt. Eben so ist durch die vierzehn,te Acte Georgs des dritten, im ?isten Kapitel, unter-sagt worden, irgend ein Handwerksgeräth, das zur We-berey der Baumwollen - Leinwand. Wollen - undSeiden-manufacturen gebraucht wird, ins Ausland zu bringen,bey Strafe des Verlusis eines solchen Geräths, und ei-ner Geldbuße von zwey hundert Pfund St. für den, decsich dieses Vergehens schuldig macht, so wie einer glei-chen Geldbuße von zwey hundertPsund St. für den Schif-fer, der wissentlich dergleichen Handwerksgeräth an Bordseines Schiffes nimmt.

Wenn

*) Der Chaldrou, ein nur bey den Steinkohlen gebräuchlichesMaß, hält drey Tonnen, oder ;6 englische Scheffel, A. d. U- .