Confiscationen und Strafen unterworfen, die bey dengenannten Waaren der brittischen Kolonien in Ame-rika und Westindien statt finden. Zwar wurde aufdie Einfuhr des Gummis eine kleine Abgabe von sechsPfennigen auf den Zentner gelegt; aber wenn eö wie-der ausgeführt wurde, war es der ungeheuern Abgabevon einem Pfunde St. und zehn Schillingen auf jedenZentner unterworfen. Der Absicht unserer Manufac-turinhaber zu Folge, sollten alle Erzeugnisse dieser Län-der nach Großbritannien gebracht werden. Damit sienun dieselben zum selbstbeliebigem Preise kaufen könnten:so durfte nichts davon wieder ausgeführt werden, als miteinem Aufwande, der von der Ausführung hinlänglichabschreckte. Allein auch hier, wie bey vielen andernGelegenheiten, verfehlte die Gewinnsucht ihren Zweck.Die ungeheuere Abgabe war für die Schleichhändler einsolcher Reiß, daß die Waare in großer Menge, nichtnur aus Großbritannien, sondern selbst aus Afrika, nachallen europäischen Ländern, die Manufakturen haben,und vorzüglich nach Holland, heimlich ausgeführt wurde.Daher wurde denn durch die vierzehnte Acte Georgs desdritten, im roten Kapitel der Ausfuhrzoll auf fünf Schil-linge für den Zentner herabgesetzt.
In dem Zolltarif nach welchem die alte Subsidieerhoben wurde, waren die Biberfelle zu sechs Schillin-gen und achtzehn Pfennigen, für jedes Stück angeschla-gen; und die verschiedenen Subsidien und Jmposten,die vor dem Jahre 1722 aus die Einfuhr derselben gelegtworden waren, beliefen sich auf ein Fünfthei! des ange-schlogenrn Werths, oder auf sechzehn englische Pfennigefür jedes Fell. Alle diese Abgaben wurden, bis auf die
alte