Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
634
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Auch Senegal - und arabisches Gummi waren linkerden Farbewaare», von welchen, dem obigen Statutszu Folge, bey der Einfuhr keine Abgabe bezahlt wird;jedoch gaben sie ein geringes Wagegeld; nehmlich dreyPfennige vom Zentner, wenn sie wieder ausgeführtwurden. Damahls trieb Frankreich mir dem Lande,welches dergleichen Waaren am häufigsten liefert, undnicht weit von dem Senegaistuffe entfernt ist, den Hau-del beynahe ausschließlich; und der britrifche Marktkonnte als» durch unmittelbare Einfuhr aus dem Lande,welches das Gummi hervorbringt, nicht füglich versorgtwerden. Daher wurde durch die 2§ste Acte Georgsdes zweyten, die Einführung des Senegal-Gummis(der allgemeinen Verfügung der Schiffahrtsacte zuwi-der) aus allen europäischen Ländern erlaubt. Weilmau aber doch diesen, den Hauprgrimdsatzen der engli-schen Handelspolitik so sehr zuwider laufenden Handelnicht begünstigen wollte: so belegte man jeden einzufüh-renden Zentner mit zehn Schillingen: und von dieserAbgabe wurde hernach bey der Ausfuhr nichts zurückgegeben. Der siebenjährige Krieg, der für Großbri-tannien so glücklich ausfiel, verschaffte uns den Allein-handel mit jenen Ländern, wie ihn vorhin die Franzosengehabt hatten. Kaum war der Friede geschlossen: sosuchten auch schon unsere Manufacturisten diesen Vor-theil zu benutzen, und ein Monopol, nicht nur widerdie, welche diese Waare erzielen, sondern auch widerdie, welche sie einführen, zu erlangen. Durch diefünfte Acte Georgs des dritten im z?sten Kapitel, wur-de die Ausführung des Senegal-Gummis aus des Kö-nigs Besitzungen in Afrika bloß auf Großbritannien ein-geschränkt, und eben den Hindemiffen, Regulativen,

Con-