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trug, daß sie in großer Menge ausgeführt wird. Derbeträchtliche Unterschied im Preise auf dem einheimischenund dem auswärtigen Markte, ist für den Schleichhan-del ein Zu starker Reih, als daß diesem bey aller Strengedes Gesetzes vorgebeuget werden könnte. Diese gesetz-widrige Ausfuhr bringt niemandem Vortheil, als demSchleichhändler. Eine erlaubte Ausfuhr, die aber ei-ner Abgabe unterworfen wäre, würbe dem LandesherrnEinkünfte bringen, und hiernachst manche vielleicht mehrdrückende und unschicklichere Auflage unnöthig machen,und für jede Klaffe der Unterthanen heilsam seyn.
Die Ausführung der Walkererde ober des Walker-thons hak man, weil sie zur Bereitung und Reinigungder wollenen Zeuge für unentbehrlich gehalten wird, un-ter fast eben so hoher Strafe verbothen, als die Aus«führung der Wolle selbst. Sogar hat man den Tobaks-pfeifenthon, der doch bekanntlich etwas anders ist alsdie Walkererde, wegen der Ähnlichkeit mit derselben,und aus Furcht, daß diese zuweilen als Pftiftnthonmöchte ausgeführt werden, gleichem Verbothe undgleichen Strafen unterworfen.
Durch die izke und Acte Karls des zweytenrm siebenten Kapitel ist nicht nur die Ausfuhr der rohenHäute, sondern auch des gegärbten Leders, ausgenom-men in der Gestalt von Stiefeln, Schuhen und Pan-toffeln, verbothen worden; und also hat das Gesetz un-sern Schuhmachern ein Monopol, nicht nur wider un-sere Viehhändler, sondern mich wider unsere Garber er-theilt. Spätere Statute haben unsere Garber von die-sem Monopole befreyet, weil sie sich anheischig gemachthaben, eine kleine Abgabe, nehmlich von jedem Zeut-
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