Dem Interesse irgend einer Klasse von Staatsbür-gern Eintrag thun, bloß um das Interesse einer andernKlasse zu befördern, laust offenbar gegen die Gerechtig-keit und gegen die Gleichheit der Behandlung, welcheder LandeshE allen und jeden Klassen seiner Untertha-nen schuldig ist. Das gänzliche Verboth der Ausfuhrthut aber dem Interesse derer, die Schäfereyen haben,einigermaßen Eintrag, bloß in der Absicht, das Inter-esse der Mamifacu,eisten zu befördern.
Jede besondere Klasse der Staatsbürger ist verbun-den, zu Unterstützung des Regenten oder des gemeinenWesens einen Beytrag zu geben. Eine Auflage vonfünf und sogar von zehn Schillingen auf jeden auszufüh-renden Tod (28 Pfund) Wolle würde dem Regenten einsehr beträchtliches Einkommen verschaffen. Sie würdeden Eigenthümern der Schäfereyen etwas weniger Ein-trag thun, als das gänzliche Verboth, weil sie vermuth-lich den Preis der Wolle nicht so gar tief herunter brach-te. Sie würde dem Manusscturisten hinlänglichen Vor-theil gewähren; denn wenn dieser seine Wolle auch nichtganz so wohlfeil kaufte, als unter einem gänzlichen Ver-bothe: so würde er sie doch immer um fünf oder zehnSchillinge wohlfeiler kaufen, als jeder auswärtige Ma-nufackurist. Ueberdieß ersparte er auch die Fracht und^Assecuranz, welche dieser tragen müßte. Man wirdschwerlich eine Auflage ausfindig machen können, diedem Staate so beträchtliche Einkünfte gäbe, und zugleichjedermann so wenig Ungemach verursachte.
Das gänzliche Verboth, mit allen zu seiner Auf-rechthalkung gedroheten Strafen, kann doch die Ausfuhrder Wolle nicht ganz verhindern. Es ist bekannt ge-nug,