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Prozeß verlor«, dreyfache Prozeßkosten bezahlen, unÜalle übrigen Strafen erlegen wolle.
Ist nun der innere Handel des Landes solchen Ein-schränkungen unterworfen: so kann man wohl glauben,daß der Küstenhandel nicht sie» davon seyn könne. WerWolle nach einem Hafen oder Handelsplätze an der See-küste bringt, oder bringen läßt, in der Absicht, daßsie von da zur See nach einem andern Hafen oder Han-delsplätze an der Küste transportirt werden soll, mußzuvörderst, und ehe er die Wolle bis auf fünf Meilenvon dein Hafen, aus welchem sie weiter versendet wer-den soll, bringt, diesem Hafen eine Anzeige übergeben,welche das Gewicht, die Zeichen und die Anzahl derBallen enthält, wenn er nicht die Waare sowohl, alsdie Pferde und das Fuhrwerk verlieren, und überdießnoch allen den Strafen sich unterwerfen will, die nachandern Gesetzen wider die Ausfuhr der Wolle festgesetztworden sind. Indessen ist dieses Gesetz (es ist die ersteActe Wilhelms des dritten, im Z asten Kapitels so nach-sichtsvoll, zu erklären, „daß dieß niemanden abhalten„solle, seine Wolle von dem Orte, wo die Schafe ge-„schoren worden sind, wenn er auch) innerhalb fünf Mei-nen von der See läge, zu Hause zu schaffen; nur müsse„er innerhalb zehn Tagen nach der Schafschur, und be-„vov er bis Wolle weiter schaffe, dem nächsten Zollbe-amten eine eigenhändig ausgestellte Anzeige von der„wahren Anzahl der geschornen Schafe und dem Orte,„wo die Wolle verwahrt werde, üi ergeben, auch diese„nicht eher wegschaffen, bis er diesen Beamten drey„Tage zuvor, von dieser Absicht eigenhändig benach-richtiget habe." Es muß Bürgschaft geleistet werden,
«daß