Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
621
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nie vergleicht: so wird ein solcher fünf Jahr lang mitGefängniß bestraft, und es kann eine andere Persondie Klage fortstellen. Diese Verordnungen gelten imganzen Köuigreiche.

Allein in den Grafschaften Kent und Susser sinddie Einschränkungen noch lästiger. Jeder Eigenthümereiner Schäftrey, der innerhalb zehn englischer Meilenvon der Küste wohnt, muß drey Tage nach der Schaf-schur, dem zunächst wohnenden Zollbeamten, eineschriftliche Nachricht von der Anzahl der geschorncnSchafe übergeben, und dabey den Ort, wo die Wolleliegt, anzeigen. Bevor er etwas wegschafft, muß erebenfalls die Anzahl der geschornen Schafe und dasGewicht der Wolle, den Namen und Aufenthalt desje-nigen, der sie gekauft hat, und den Ort, wohin sie ge-bracht werden soll, melden. In den gedachten Graf-schaften kann, innerhalb fünfzehn Meilen von der See,niemand Wolle kaufen, wenn er sich nicht zuvor gegen dieRegierung verbürgt hat, daß die Wolle, welche er zukaufen Willens ist, nicht innerhalb fünfzehn Meilen vonder See an irgend jemand verkauft werden solle. Ent-deckt man, daß in diesen Grafschaftsn Wolle Seewärtstransporkirt wird, die nicht auf die beschriebene Art an-gegeben oder versichert worden ist: so ist dieselbe ver-fallen, und der schuldig befundene bezahlt drey Schil-linge Strafe für jedes Pfund Wolle. Hat jemand,innerhalb fünfzehn Meilen von der See, unangegebeneWolle liegen: so muß sie weggenommen und confiscirtwerden: und wenn jemand dieselbe, nach der Weg-nahme, in Anspruch nimmt: so muß er der Schatzkam-mer Bürgschaft leisten, daß er auf den Fall, daß er den

Pro-