Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
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oder Packruch überzogen, verpacket, und diese müssenaußerhalb mir den Worten Wolle oder Garn, und mitBuchstaben, die wenigstens drey Zoll lang sind, be-zeichnet werden, bey Strafe des Verlustes der Waareund der Packerei), und einer von dem Eigenthümer oderPacker zu bezahlenden Strafe von drey Schillingen fürjedes Pfund. Sie darf weder auf ein Pferd, oder aufein Fuhrwerk geladen, noch zu Lande innerhalb fünfMeilen von der Küste anders, als zwischen Aufgangund Untergang der Sonne fortgebracht werden, beyVerlust der Waare, der Pferde und des Fuhrwerks.Das zunächst an der See liegende Hundred*), auswelchem die Wolle ausgeführet, oder durch welches siedurchgeführet werden ist, verfallt in eine Geldstrafe vonzwanzig Pfund St., wenn die Wolle unter zehn PfundSt. werth ist; lind ist sie mehr werth: so muß der drey-fache Werth, nebst dreyfachen Unkosten bezahlt, unddie Klage kann binnen Jahr und Tag angestellt werden.Man braucht nur zwey Einwohner aus einem solchenBezirke in Anspruch zu nehmen, welche sodann durcheine auf die übrigen Einwohner vertheilte Austage, vonder Gemeine entschädigt werden; geradeso, wie diesesin dem Falle eines Straßenbaues geschiehet. Wennjemand sich mit dem HttNdred über eine mindere Sum-me

*) Der Koma Alfred theilte das damahls wenig bevölkerte Eng,land in eine Menge kleiner Dunstete, davon ein jeder hundertFamilien enthielt. In der Folge wurde diese Eintheilung unddie Benennung Hundrcd beybehalten, ohne daß man darauf,ob in einem solchen Distrikte hundert oder mehr Familien wohn-ten, Rücksicht nahm. Gegenwärtig hat jede Grafschaft mehroder weniger Hundred's, und jedes Hundrcd enthalt mehrvdrr welliger Kirchspiele- A- d. U.