setze wurde durch die siebente und achte Acte Wilhelmsdes dritten, im 2 8 sten Kapitel im 4kcn Abschnitte wie-deirufen. Es heißt daselbst: „ Da daö r z te und i 4te
„Statut des Königs Karl des zweyten, welches gegen„die Ausfuhr der Wolle gerichtet ist, unter andern be-„ stimmet, daß dieselbe für Felonie geachtet werden soll;„bey der Harte dieser Strafe aber das Gesetz nicht zur„Vollziehung gekommen ist, und die Ucbermcter nicht„vorGericht gezogen worden sind: so wird hiermit ver-„ ordnet, daß der Inhalt besagter Acte, in so fern er„das Vergehen zur Felonie macht, aufgehoben wird."
Indessen sind die Strafen, die entweder diesesmildere Gesetz aufgelegt, oder, wenn sie schon durchvorhergegangene Gesetze aufgelegt waren, durch diesesspätere wicht wiederrufen worden sind, immer noch strengegenug. Ausser dem Verluste der Waare, verfallt der,welcher sich die Ausführung der Wolle zu Schulden kom-men läßt, in eine Strafe von drey Schillingen für jedesPfund Wolle, welches er ausgeführt, oder auSznfüh-reu gesucht hat; nnd dieß ist der vier-oder fünffacheWerth der Wolle. Wenn ein Kaufman, oder sonstjemand dieses Vergehens überwiesen wird: so ist er nichtweiter fähig, irgend eine ihm zuständige Schuld oderForderung von einem Factor oder einer andern Personeinzutreiben. Sein Vermögen sty so groß, als es wolle,er sey diese hohe Strafe zu bezahlen im Stande, odernicht: so geht immer die Absicht des GcsetzeS dahin,ihn gänzlich zu Grunde zu richten. Da aber das sittlicheGefühl bey den Menschen überhaupt nicht so verdorbenist, als bey den Urhebern dieser Verordnung: so hakman nicht gehört, daß jemand sich diese Clausu! zu
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