Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
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616
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bung gekommen ist. Gleichwohl ist das erstere, so vielich weiß, nie förmlich miederrufen worden, und Haw-Eltts, der doch selbst ein Rechcsgelehner war, scheintvorauezusehen, daß es immer noch besteht. Unter-dessen kann man annehmen, daß es durch die zwölfteAcce Karls des zweyten, im Z2sten Kapitel und dessendritten Abschnitte, der Wirkung nach, aufgehoben ist;den ob gleich dieses GsseH, die durch vorher gegangeneGesehe bestimmten Strafen nicht ausdrücklich abschafft;so bestimmet es doch eine neue Strafe, nehmlich zwar,-zig Schillinge für jedes aus dem Lande geführte Schaf,nebst den: Verluste des Schafs, uns dem Antheile desEigenrhümers an dem Schiffe. Das zweyte jener Ge-setze

englischen Cnminal-Rechts rcigt das Wort Felonic E dieje-nigen Verbrechen an, mit weichen die Einziehung entweder derliegenden Eru-ioe allein oder alles Eigenthums des Verbrechersverbunden ist. Weil nun dieß fast bey keinen andern Verbre-chen -er Fall ist, a's bey solchen, aus welchen zugleich die To-desstrafe stellt: so ist es im gemeinen Lebe» gewöhnlich gewor-den. Fcioiiie und Kapital-Verbrechen als alcichbcdeutcndeWörter anzusehen. Doch bleib! auch nach der jetzigen Rechts«prapis. wenigstens nach den noch jetzt bestehende» Gesetzen, einUute! schied zwischen beyden übrig. Theils giebt es jetzt nochKaouai-Verbrechen nach den englischen Gesetzen, die nicht Fe-loiiie. und nicht mit der Einziehung der Güter verbunden sind,z. N. die Ketzerei), die muthwilligc Verweigerung aller Ant-wort bey einem Verhör über ein Kapital-Verbrechen (rlie tl-ur-rlinz Mure ro an iiräiUmLNk) und es giebt hinwiederum Felo»nien, die nicht Kapital-Verbrechen sind, zum Beyspiele derLodschlaa aus Unvorsichtigkeit, der Selbstmord; theils werdendurch das lreiretrcium clerlcal- , das ich in der nachfolgendenAnmerkung erklären werde, viele Felvnicn, die nach den Ge-setzen wirklich Kapital - Verbreche» sind, entweder nur,wenn sie das erstemal begangen werden, oder immer vonder Todesstrafe bcfrryct. S. Blackstoiies Werk über die engli-sche Gesetzgebung , 4ter Band. S- S4- A- d. U.