den soll; rm zweyten Velretungsfalls soll er der Felo-tlie*) schuldig erklärt, das heißt, als ein Kapital.Verbrecher behandelt, und so fort am leben gestraftwerden. Es scheint, daß man durch dieses GeseH habeverhindern wollen, die Zucht unserer Schafe in andernLandern fortzupflanzen. In der dreizehnten und vier-zehnten Arte Karls des zweyten, im igken Kapitel,wurde auch die Ausfuhr der Wolle zum Verbrechen ge-macht, und der Ueberrreter dieses Gesetzes mit eben denStrafen und Confiscationen bedrohet, die ein Verbre-cher, welcher die öffentliche Sicherheit stört, sich zuzieht.
Zur Ehre der Menschlichkeit unserer Nation mußman hoffen, daß von diesen Statuten keines in Ausü-
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*) Das Wort und der Begriff der Felonft ßammcn aus demLchusrechre her. Und da dir englische Rechtspflege die Theorieund die Sprache dieses Systems in aller Strenge beybehaltendar, ob gleich von dem Geiste desselben wenig bey ihr übriggeblieben ist: so kommen auch die Namen Fclon und Feloniesehr häufig in ihrem Criminalrcchte vor, aber in einer vic!weitem Ausdehnung der Bedeutung, als diesen Wörtern imLehnrechte zukam, und sie werden auf Fälle angewandt/ vondenen in diesem nicht die Rede war. Ursprünglich ist die Fe-lvnie ein solches Vergehen eines Lehnträgers gegen feinen LehnS«Herrn / worauf der Verlust der Lchusgüter und da- Anheim-fallen derselben an den Herrn, als Straft erfolgt. Unter denVerbrechen dieser Art war ohne Aweiftl das erste und wich-tigste, die verletzte Treue oder der versagte Gehorsam, in Fal-le», wo die Lehnspflicht Treue und Gehorsam fordert. Wennnun der Lehnsherr zugleich Landesherr war: so war auch Ucber-tretung der wichtigern allgemeinen Landcsgrftys, jedes Verbre-chen, das die Ruhe und Sicherheit des Staats störte, oder —wie man sich ausdrückte, den SandstieLen brach, — Mord,Straßenraub, kurz jedes Verbrechen, das wir jetzt Kapital-Verbrechen nennen, — Felonie, Verletzung der LehnSpsiicht, --und zwar eine so große Verletzung, daß sie die Verachtung derGüter nach sich zog. Nach dem heutigen Sprachgebranche des
engli-