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dem Armen und Dürftigen aufhilft, wird nur allzu oftvernachlässigt, oder gar zu Boden gedrückt.
Beydes, sowohl die Prämie auf die Ausfuhr derLeinwand, als die Befreyung der Abgaben von demeingeführten fremden Garne, sind nur auf fünfzehnJahre zugestanden, aber nachher zweymahl verlängertworden, und werden mit Ablaufe her Parlamentssitzung,die unmittelbar nach dem 24sten Junius 1786 erfolget,aufhören.
Man hat die Begünstigung, welche den eingeführ-ten Materialien zu den Manufactureri, vermittelst derPrämien gewährt worden ist, hauptsächlich auf die, ausunsern amerikanischen Pflanzungen eingeführten Mate-rialien, eingeschränkt.
Die ersten Prämien dieser Art wurden zu Anfangedes jetzigen Jahrhunderts, auf die Einfuhr der Schiff-bauniatrrialien aus Amerika bewilliget. Unter diesemNamen waren begriffen: Holzstämme zu Masten, Se-gelstangs» und Vogsprieten, Hanf, Teer, Pech undTerpentin. Indessen ist die Prämie von einem PfundeSt. auf jede Schiffstonne Mastenholz, und von sechsPfunden St. auf jede Schiffstonne Hanf, auch auf dieMasten und den Hanf, welche aus Schottland nachEnniund gebracht werben, ausgedehnt wo den. Bey-derley Prämien dauerten unverändert in diesem Maßefort, bis ma» sie, eine nach der andern, eingehen ließ:die auf den Hanf mit dem ersten Januar 1741, unddie, auf das Zimmerholz zu Masten, mit Ende derParlamentssitzung, die unmittelbar nach dem vier undzwanzigsten JuniuS 1781 erfolgte.
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