chung mit den übrigen Provinzen ist; denn diese stehenja nicht unter der Oberaufsicht dieser oder jener einzelnenProviuzialasrsammlung. Ueber dasjenige, was zur Er-haltung und Vertheidigung des ganze» Reichs erfordertnnro, und wie viel ein jeder Theil dazu beytragen solleurtheilen, dieß kann nur eine Versammlung, welchedie Oberaufsicht über die Angelegenheiten des' ganzenStaats führet.
Man hat daher in Vorschlag gebracht, die Kolo-nien im Ganzen reczuilmon) zu besteuern, dashecht, das Parlament von Großbritannien sollte die Sum-me, welche eine jede Kolonie zu bezahlen hakte, bestim-me» , und der Provinzialversammlung die Art und Weiseübe:l ssen, wie sie die Vertheilunq und Erhebung derAbgaben, nach der Verfassung der Provinz, einzurichtenfür gut fände. Alsdann wurde das, was das ganze Reichbecraft, von derjenigen Versammlung, welche die Ue-bersicht des Ganzen hätte, und die besondere Angelegen-h-ic jeder Kolonie, von ihrer eigenen Versammlung ge-handhabt werden. Die Kolonien hätten, in diesem Fal-le, zwar keine Repräsentanten im brittischen Parlamen-te; wenn wir aber nach der Erfahrung einen Schlußmachen dürfe»: so härten die Kolonien von dem Parla-mente keine unbillige Anforderung zu fürchten. Bisjetzt hat dasselbe auch nicht die geringste Neigung geäu-ßert, die Provinzen, welche keine Repräsentanten imParlamente haben, mit Abgaben zu überladen« DieInseln Guernsey und Jersey sind außer Stande, sichder Macht des Parlaments zu widersetzen, und doch sindsie leidlicher besteuert, als irgend ein Theil von Groß-britannien. Das Recht des Parlaments, die Kolo-nien zu besteuern, mag wohl oder übel gegründet seyn:
Nn 5 so