Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
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570
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so hat es bey Ausübung dieses Rechts bis jetzt immerssowenig gefordert, daß die Summe dem richtigen Vor-Hallnisse gegen das, wag die Unterthanen des Mutter-landes bezahlt haben, auch nicht einmahl nabe gekom-men ist. Wenn hiernäcbst der Beytrag der Kolonienin dem Maße steigen und fallen muß, wie die Land-skeuw (Landtage) steigt und fällt: so könnte das Parla-ment die Kolonisten nicht besteuern, ohne zugleich seineeigenen Eonstituenken zu besteuern; und die Kolonienwürden also, zwar nicht dem Namen, aber doch derWirkung nach, im Parlamente reprasentirt werden.

Es giebt Beyspiele genug von Staaten, in welchendie Besteuerung der verschiedenen Provinzen nicht auf ei-nerley Fuß geschieht, sondern wo der Landesherr dieSumme für eine jede Provinz bestimmet, und in einigenderselben die Steuern nach eigenem Gutdünken aus-schreibt und erhebt, in andern das Ausschreiben und Er-heben der Steuern den Landstande,i der Provinz überläßt.Beyderley Fälle finden in dem Königreiche Frankreichstatt. Wenn nun die vorerwähnte Arc der Vesteurungmr Ganzen eingeführt würde: so befände sich das Parla-ment gegen die Kelonieversammlnngen ungefähr in derLage, in der sich der König von Frankreich gegen dieProvinzen seines Reichs befindet, welche noch das Vor-recht eigener Landstände genießen; und diese ProvinzenFrankreichs sollen am besten regiert werden.

Allein, ob gleich die Kolonien, bey dieser Verfas-sung, keine Ursache hatten, zu fürchten, daß ihr Antheilan den öffentlichen Lasten das richtige Verhältniß zu denLasten, die ihre Mitbürger im Mutterlands zu tragen ha-ben,