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2 (1799)
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hälkniß die übrigen Stände bezahlen, eben so unmög-lich, als unpolitisch seyn würde, wie ich im folgendenBuche zeigen werde. Es ist also von dieser besondernKlasse von Leuten keine besondere Beysteuer zu erwarten.

Die Kolonien können entweder durch ihre eigenenVersammlungen, oder durch das briccische Parlamentbesteuert werden.

Daß die Kolonieversammlungen jemahls dahin ge-bracht werden sollten, von ihren Constitnenken so star-ke Abgaben zu erheben, daß damit nicht nur jederzeit ih-re eigene bürgerliche und militärische Verfassung erhal-te», sondern auch davon ein angemessener Beytrag zuder allgemeinen brittischen Staatsverwaltung abgegebenwerden könne, ist gar nicht wahrscheinlich. Es hat sehrlange gedauert, ehe von der Regierung selbst das englischeParlament, welches sich doch unter den Augen des Lan-deöherrn versammlet, durch mancherley Arten des Ein-flusses so geschmeidig gemacht, lind zu einer solchen Frey-gebigkeit vermocht werden konnte, daß es zu Unterhal-tung des Civil-und Militär-Etats seines eigenen Lan-des, die nöthigen Summen bewilligte. Erst nachdemman anfing, unter gewisse Parlamentsglieder eine Men-ge Scaacsämccr, welche der Civil- und Militär-Etatnothwendig macht, auszutheilen, oder ihnen die Bese-tzung dieser Aemter zu überlassen, ist es bey dem engli-schen Parlamente endlich so weit gebracht worden. Aberdie Entfernung der Kolonien von der Aufsicht und demEinflüsse des Landesherrn, ihre Anzahl, ihre zerstreuteLage, und die Verschiedenheit ilwer Verfassungen, wür-den es sehr schwer machen, die Versammlungen eben sozu leiten, wenn auch der Landesherr dieselben Hülfsmit-

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