Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
566
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Fn.denszel'ten zu der öffentlichen Tasse einen selchen Bey-trag geben, daß damit nicht nur aller Aufwand, den indiese.» Zriedenözrilen ihre eigene Verwaltung lostet,, be-stritten wcrdui kann, sondern daß Vi^er Beytrag a»:chzu verhaltnißmäßiger dkaterstüHung der allgemeinen lan-desregie'ana hinreiche. Jede Provinz vermehrt, ingrößerm oder geringerm Maße, die Abgaben des Staats.Vbenn nun eine einzelne Provinz für ihren Antheil denS aac nicht entschädiget: so wird einem andern Theiledes R ichs eine unverhaltnißmaßige last aufgebt» det.Z veytenö muß auch der außerordentliche Beytrag, denjeoe Provinz dein Staaee zu Kriegeszsiten entrichtet, dera ßerordentljch--n Knegesteucr, welche das ganze Reichb racht, angemessen styn. Daß aber weder die gewöhn-st Yen, noch die außerordentlichen Einkünfte, welcheGroßbrit!!!!!, n von seinen Kolonien zieht, in diesemVerhältnisse zu allen Einkünften des brittischen Reichsstehen, wird jedermann einräumen. Man hat zwar an-genommen, da das Monopol die Privateinkünste desbrtt.ischnt Volks vermehre, und es also in den Stand se-tze, höhere Angaben zu bezahlen: so werde dadurch das-jenige ersetzt, was au den von den Kolonien zu erwar-tenden Staatseinkünften abgeht. Allein ich habe michb mühet, zu zeigen, daß, so eine drückende Auflagedieß Mv opol auch für die Kolonien seyn, und so sehr esdao Einkommen einer einzelnen Klasse von lenken ver-mehren mag, es dennoch die Einkünfte des ganzen brit-tuch » Vo-ks, und folglich auch das Vermöge» desselben,Abgaben zu beza len, nicht vermehrt, sondern vermin-dere. kteberdieß machen die Leute, welche durch das Mo-nopol ihr Einkommen verbessern, einen eigenen Standüus, dem höhere Auflagen abzufordern, als nach Ver-hältniß