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2 (1799)
Entstehung
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511
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günstigen, ich meyne durch Einfuhrprämien, Groß.brirannicn allein eigen. Die erstere ist es nicht: Por-tugal begnügt sich nicht, die Einführung des Tobacksaus andern Ländern mit starkem Abgaben zu belegen, son-dern es verbiethet sie bey schwerer Strafe.

In Ansehung der Einführung europäischer Waarenhat England ebenfalls seine Kolonien milder behandelt,als alle andere Nationen die ihrigen.

Großbritannien giebt einen Theil der Abgaben, mitwelchen die Einfuhr fremder Waaren belegr ist, zurück,wenn sie nach fremden Ländern wieder ausgeführt wer-den; und dieser Rückzoll beträgt fast immer die Hälfte,öfters noch mehr, und zuweilen das Ganze der Abgabe.Man konnte leicht vorherschen, daß kein unabhängigesLand diese Waaren, mit den schweren Abgaben beladen,denen fast alle in Großbritannien eingeführten ftemdenGüter unterworfen sind, annehmen werde. Wenn nunalso von diesen Abgaben nicht ein Theil bey der Ausfuhrzurück gegeben würde: so wäre es um den Zwischenhan-del, den noch das Handelssystem so sehr begünstiget,geschehen.

Indessen sind unsere Colonien keineSweges unabhän-gige Staaten; und da Großbritannien sich das Recht,dieselben mit europäischen Gütern zu versehen, ausschließ-lich vorbehalten hat: so hätte es seine Kolonien (wie an-dere Länder die ihrigen) zwingen können, diese Güter,durch alle in dem Mutterstaate bezahlten Abgaben ver-lheuert, anzunehmen. Allein es sind viel mehr, biszum 1 . 176z, bey der Ausfuhr der meisten fremden Gü-ter nach unsern Kolonien, eben die Rückzölle, als bey der

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