Druckschrift 
2 (1799)
Entstehung
Seite
512
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§12

Ausfuhr nach unabhängigen fremden wandern bezahlt wor-den. Im 1 . 176z wurde indessen diese Begünstigungdurch die fünfzehnte Acre vom vierten Jahre Georgs desdritten gar sehr eingeschränkt, und darin verordnet:daß bey keinen Gütern, die in Europa oder Ostindiengewachsen, erzeuget oder verarbeitet worden sind, undaus diesem Königreiche nach irgend einer britkischen Ko-lonie oder Pstanzung in Amerika ausgeführt werden,Wein, weiße Kattune und Musseline ausgenommen,irgend etwas von der Abgabe, welche die alte Subsi-die genennet wird, zurück gegeben werden soll." Ehedieses Geseh gegeben wurde, konnte man manche frem-de Waaren in den Kolonien wohlfeiler kaufen, als indem Mutterlands; und mit einigen ist dieses noch iHtder Fall.

Man muß erwägen, daß die meisten Verordnun-gen, welche den Koloniehandel betreffen, hauptsächlichvon den Kaufleuten, welche diesen Handel treiben, aus-gewirkt worden sind. Wir dürfen uns daher nicht wun-dern, wenn die meisten derselben mehr ihren eigenen Vor-theil, als den Vortheil der Kolonien oder des Mutter«staats vor Augen gehabt haben. Indem ihnen das aus-schließliche Vorrecht zugestanden wurde, die Kolonienmit allen europäischen Waaren, deren diese bedurften, zuversehen, und ihnen alle solche entbehrliche Erzeugnisseabzukaufen, die keinem von ihrem zu Hause getriebenenHandel Abbruch thaten, ward das Interesse der Kolo-nien, dem Interesse dieser Kaufleute aufgeopfert. In-dem ihnen bey Wiederauösühnmg der meisten europäischenund ostindischen Güter »ach dcnKolonieu, dieselbenRück-zölle bewilliget wurden, weiche bey der Wiederausfüh-rung nach unabhängigen Staaten gegeben werden, ward

die-