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eher und die übrigen brittkschen wollenen Manufackur«waaren wiederum zu verbiethen.
Dritter Artikel.
Die bevollmächtigten Herren Gesandten machensich anheischig, daß ihre vorerwähnten Herren diesenVertrag genehmigen, und daß die Genehmigungen bin-nen zwey Monaten gegen einander ausgewechselt seynwerden.
Durch diesen Vertrag macht sich der portugiesischeStaat verbindlich, die englischen wollenen Zeuge aufeben dem Fuße zuzulassen, als vor dem Verbothe ge-schehen ist, das heißt, die Abgaben, welche vor dieserZeit darauf lagen, nicht zu erhöhen. Aber er ist nichtverbunden, diese Waaren unter bessern Bedingungen,als die Waaren anderer Völker, zum Beyspiel der Fran-zosen und Holländer, zuzulassen. Der großbritannischeStaat hingegen macht sich anheischig, die portugiesischenWeine für nicht mehr als zwey Drittel der Abgaben zu-zulassen, welche die französischen Weine, die mit jenenam meisten in Concurrenz kommen, bezahlen. In sofern also ist dieser Vertrag offenbar für Portugal vor-theilhaft und für Großbritannien nachlheiiig. Gleichwohlist derselbe als ein Meisterstück der englischen Handelspo-litik gepriesen worden. Portugal erhält aus Brasilienjährlich mehr Gold, als es zu seinem inländischen Be-dürfnisse, zum Vermünzen, oder Verarbeiten gebrauchenkann. Der Ueberschuß ist zu kostbar, als daß man ihnmüßig im Kasten vrschlossen halten sollte; und da manim Lande keinen vortheilhasten Absah findet: so muß er,des Verbothe ungeachtet, auswärts gesendet und gegenetwas, das man im Lande vortheilhaster absetzen kann,
ver-